Lactobacillus-rhamnosus-GG-haltige Arzneimittel sind keine Kassenleistung mehr

Ausnahmeregelung in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie gestrichen

Lactobacillus-rhamnosus-GG-haltige Arzneimittel (InfectoDiarrstop® LGG®) zur Behandlung von Diarrhöen bei Säuglingen und Kleinkindern sind seit 4. November 2017 nicht mehr verordnungsfähig. Anlage III Nummer 12 regelt die Voraussetzungen, unter denen Antidiarrhoika ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) verordnet werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisherige Ausnahmeregelung für Lactobacillus-rhamnosus-GG-haltige Arzneimittel (InfectoDiarrstop® LGG®) gestrichen.

Studie als Beleg für verkürzte Diarrhö-Dauer ungeeignet

Grund für den Beschluss des G-BA sind neue Erkenntnisse zur sogenannten DIALAGG-Studie des Herstellers. Die Studie war 2015 ausschlaggebend dafür, eine Ausnahme­regelung in Anlage III AM-RL für die genannten Arzneimittel einzuführen. Aufgrund neuer Erkenntnisse ist die Studie jedoch nicht geeignet, die Verkürzung der Diarrhö-Dauer um mindestens einen Tag zu belegen.

Folgende Antidiarrhoika können Sie weiterhin zulasten der GKV verordnen:

  • Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Escherichia coliNissle 1917 bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
  • Saccharomyces boulardii bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
  • Motilitätshemmer nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptationsphase und bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapieinduziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist

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