Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen
Haus und Fachärzte, die mit Pflegeheimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben, können ab 1. Juli 2016 für Kooperations- und Koordinationsaufgaben zusätzliche GOPs des neuen Kapitels 37 EBM abrechnen.
Die Förderung der kooperativen und koordinierten Versorgung in Pflegeheimen hat der Gesetzgeber mit dem Hospiz- und Palliativgesetz vorgegeben. Sie ist beschränkt auf Kooperationsverträge nach § 119b Abs. 2 SGB V, die den Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag Ärzte entsprechen. Die Vergütung erfolgt außerbudgetär. Für die Abrechnung der folgenden Gebührenordnungspositionen sind die jeweiligen Vorgaben einzuhalten. Eine spezielle Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich.
Die folgenden Beschreibungen geben die wesentlichen Inhalte wider. Verbindlich sind die zeitnah im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Wortlaute.
37100 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die Betreuung | |
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Obligater Leistungsinhalt
| einmal im Behandlungsfall höchstens zweimal im Krankheitsfall 125 Punkte |
37102 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01410 oder 01413 | |
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Obligater Leistungsinhalt
| einmal im Behandlungsfall 125 Punkte |
37105 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt | |
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Obligater Leistungsinhalt
| einmal im Behandlungsfall 275 Punkte |
Fakultativer Leistungsinhalt
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Die Gebührenordnungsposition 37105 kann nur von einem an der Behandlung beteiligten Vertragsarzt berechnet werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit den anderen kooperierenden Vertragsärzten zu treffen. |
Sofern die Koordinationspauschale (GOP 37105) angesetzt wird, ist die Berechnung der Kooperationspauschalen (37100 bzw. 37102) im Behandlungsfall ausgeschlossen.
37113 Zuschlag zur GOP 01413 | |
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Mitbesuch in Pflegeheimen mit Kooperationsvertrag, wenn ein Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V besteht | 106 Punkte |
37120 Fallkonferenz gemäß § 3 Abs. 3 der Anlage 27 zum BMV-Ä | |
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Obligater Leistungsinhalt
| höchstens dreimal im Krankheitsfall 64 Punkte |
Die Gebührenordnungsposition 37120 ist auch bei einer telefonischen Fallkonferenz berechnungsfähig. |
Welche Ärzte die Leistungen abrechnen können, zeigt die Übersicht unten.
Die KVBW stellt einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung (siehe Dokumente zum Download), welcher als Grundlage für Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtungen verwendet werden kann. Er ist mit den Mitgliedsverbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg abgestimmt.
Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter FAQ Pflegeheimversorgung.