Erweiterte Indikationen für Podologie ab 1. Juli 2020

Zwei neue Diagnosegruppen werden in den Heilmittel-Katalog aufgenommen

Ab 1. Juli 2020 werden die neuen Diagnosegruppen NF und QF mit entsprechenden Beispieldiagnosen in den Heilmittel-Katalog aufgenommen. Es handelt sich hierbei um weitere Indikationen, die mit dem diabetischen Fußsyndrom (DF) vergleichbar sind. Konkret gilt dies für entsprechende Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (NF), z. B. bei:

  • hereditärer sensibler und autonomer Neuropathie
  • systemischen Autoimmunerkrankungen
  • Kollagenosen
  • toxischer Neuropathie

oder bei einer krankhaften Schädigung als Folge eines Querschnittsyndroms (QF), z. B. bei:

  • Spina bifida
  • chronischer Myelitis
  • Syringomyelie
  • traumatisch bedingten Schädigungen des Rückenmarks

Laut G-BA sind beim diabetischen Fußsyndrom Maßnahmen der Podologie künftig nur bei Vorliegen von nachweisbaren Gefühlsstörungen der Füße mit oder ohne Durchblutungsstörungen verordnungsfähig. Eine alleinige Angiopathie ist für die Verordnung nicht ausreichend.

Definierte Voraussetzungen für die Verordnung

Laut Heilmittel-Richtlinie ist die podologische Therapie nur für Patienten vorgesehen, die ohne diese Behandlung irreversible Folgeschädigungen an den Füßen erleiden würden, die durch Entzündungen und Wundheilungsstörungen entstehen können.

Die nachfolgend aufgeführten Risikofaktoren helfen Ihnen dabei, dieses Gefährdungspotenzial beim Patienten zu überprüfen:

  • Hyperkeratosen tiefgehend oder mit Einblutungen und Rhagaden
  • bestehendes Ulkus am Fuß an anderer Lokalisation oder in der Anamnese (durch Fußdeformitäten oder Paresen oder durch Schädigungen an Gelenken, Sehnen oder Muskeln im Bereich des Fußes)
  • zusätzlich vorliegende Durchblutungsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten (Makro- oder Mikroangiopathie)
  • Wundheilungsstörungen, z. B. aufgrund einer immunsuppressiven Therapie oder einer krankheitsbedingten Immunschwäche

Bitte beachten Sie, dass Podologie nur zur Behandlung von Schädigungen ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0) und bei eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1 verordnungsfähig ist.

Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik beachten

  • Im Rahmen der ärztlichen Eingangsdiagnostik muss immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund vor der erstmaligen Verordnung erhoben werden.
  • Für die Indikationen einer Neuropathie (NF) oder einer neuropathischen Schädigung bei Querschnittsyndrom (QF) ist ein zusätzlicher Nachweis einer autonomen Schädigung wie z. B. Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums erforderlich.
  • Falls vom verordnenden Arzt – nach erstmaliger Verordnung aufgrund einer Neuropathie – keine gesicherte Diagnose gestellt werden kann, ist eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung nötig.

Mehr zum Thema

Direktkontakt

Verordnungsberatung Heil- und Hilfsmittel
0711 7875-3669
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr