Ersatzverordnungen bei Arzneimitteln richtig kennzeichnen

Neue Funktion der Verordnungssoftware seit 1. Juli 2020

Wenn Sie eine Ersatzverordnung aufgrund eines Arzneimittel-Rückrufs ausstellen, ist eine Kennzeichnung des neu ausgestellten Muster 16 mit „Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V” vorgesehen. Dadurch fällt für den Patienten keine Zuzahlung an, und die Arzneimittelkosten werden im Fall einer statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit aus Ihrem praxisindividuellen Verordnungsvolumen herausgerechnet.

Die bisherige händische Kennzeichnung wurde nun abgelöst durch einen elektronischen Aufdruck sowie durch einen zusätzlichen Vermerk im Statusfeld des Personalienfeldes. Dies ermöglicht Ihre Verordnungssoftware seit 1. Juli 2020. Eine Dokumentation in der Patientenakte ist darüber hinaus empfehlenswert.

Bitte beachten Sie: Die oben genannte Kennzeichnung erfolgt nur bei offiziellen Rückrufen bzw. einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit – nicht jedoch bei Rezeptverlust oder Lieferengpässen. Auf der Ersatzverordnung darf nur das Arzneimittel verordnet werden, das das zurückgerufene ersetzt.

Mögliche Gründe für einen Rückruf können sein: Verunreinigung des Arzneimittels durch toxische Substanz (z. B. NDMA in Valsartan-haltigen Arzneimitteln), Beeinträchtigung des Auslösemechanismus (z. B. bei Emerade®), fehlerhafte Beschriftung von Verpackung oder Blister (z. B. bei L-Thyrox® Hexal 100 µg).

Die Ersatzverordnung wurde zum 16. August 2019 mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eingeführt.

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