Ambulante Palliativversorgung wird ausgebaut

Neue Leistungen im EBM ab 1. Oktober 2017

Das neue Versorgungsangebot zur ambulanten Palliativ­versorgung durch Haus- und Fachärzte startet zum 1. Oktober 2017 mit mehreren neue Leistungen, die in den EBM aufgenommen wurden. Dazu gehören Zuschläge für  längere und/oder dringende Hausbesuche im Rahmen der palliativ­medizinischen Betreuung in der Häuslichkeit und für Fallkonferenzen.

Mit besonderer Abrechnungsgenehmigung ist jetzt darüber hinaus auch die palliativmedizinische Ersterhebung und die Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung der schwerstkranken Patienten sowie die Erreichbarkeit des Arztes in kritischen Phasen abgebildet. Die Honorierung erfolgt extrabudgetär.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht acht neue Gebührenordnungs­positionen (GOP) vor, die ab Oktober im neuen Abschnitt 37.3 aufgeführt sind. Abrechnungsvoraussetzung ist u. a., dass der Patient nicht gleichzeitig Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativ­versorgung (SAPV) – mit Ausnahme der Beratungsleistung – erhält.

Zuschlag zu Hausbesuchen

Erfolgt die palliativmedizinische Betreuung des Patienten zu Hause, im Pflegeheim oder im Hospiz können Ärzte Zuschläge zu den Hausbesuchen von jeweils 13,06 Euro (124 Punkte) berechnen. Die Vergütung (GOP 37305) erfolgt als Zuschlag zum Besuch (GOP 01410) oder Mitbesuch (GOP 01413) und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig.

Der Zuschlag kann bis zu sechsmal am Behandlungstag, also für Besuche von bis zu 1,5 Stunden berechnet werden. Im Falle von dringenden Besuchen (GOP 01411, 01412 und 014115) ist zukünftig der neue Zuschlag (GOP 37306: 124 Punkte/13,06 Euro) je Besuch ansetzbar.

Die Zuschläge zu den Besuchen sowie Fallkonferenzen (GOP 37320, 64 Punkte / 6,74 Euro) können alle an der Versorgung von Palliativpatienten beteiligten Ärzte abrechnen. Eine Genehmigung der KV ist dafür nicht erforderlich.

Abrechnungsgenehmigung für weitergehende Palliativleistungen

Ärzte benötigen für die Berechnung bestimmter Leistungen, eine Abrechnungsgenehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Anforderungen sind in der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag geregelt.

Zu den genehmigungspflichtigen neuen Leistungen gehört die palliativmedizinische Ersterhebung, bei der der Arzt anhand eines Assessments den individuellen palliativen Bedarf des Patienten ermittelt, zum Beispiel für eine Schmerztherapie. Die Leistung wird mit 41,28 Euro (GOP 37300: 392 Punkte) vergütet und kann einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden.

Für die Koordination der palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung erhalten die teilnehmenden Haus- und Fachärzte einen Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale von 28,96 Euro (GOP 37302: 275 Punkte). Hierbei geht es vor allem um die Zusammenarbeit mit Palliativdiensten, SAPV-Teams und Hospizen.

150 Euro für Rufbereitschaft

Ärzte erhalten für die telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft außerhalb der Sprechstundenzeiten eine einmalige Vergütung von 150 Euro. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 37317 (1.425 Punkte).

Längere Telefonate mit dem Pflegepersonal, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst oder den Angehörigen außerhalb der Sprechstundenzeiten werden ebenfalls vergütet (GOP 37318: 213 Punkte / 22,43 Euro).

Pauschale für Konsiliarärzte

Ein weiterer Bestandteil des neuen EBM-Abschnitts 37.3 ist eine Pauschale für konsiliarisch tätige Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Palliativmedizin. Die konsiliarische Erörterung komplexer Fragestellungen kann hier abgerechnet werden (GOP 37314: 106 Punkte / 11,16 Euro), wenn sie von einem palliativmedizinisch betreuenden Haus- oder Facharzt wegen einer speziellen Fragestellung zu Rate gezogen werden, aber nicht den Patienten visitieren.

Extrabudgetäre Vergütung

Die GOP des Abschnitts 37.3 werden extrabudgetär zu festen Preisen vergütet; zunächst für zwei Jahre. Die palliativmedizinischen Leistungen in den haus- und kinderärztlichen EBM-Kapiteln können weiter abgerechnet werden – allerdings bestehen teilweise Berechnungsausschlüsse zu den neuen GOP.