Änderungen in der Krankentransport-Richtlinie

Fahrten zu stationsersetzenden Eingriffen und zu geriatrischen Institutsambulanzen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Krankentransport-Richtlinie den Begriff „stationsersetzender Eingriff” zum 23. Dezember 2017 konkretisiert. Dabei erfolgte auch eine Klarstellung, dass die Fahrten zu einer Behandlung in einer Geriatrischen Institutsambulanz mit Fahrten zu einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen sind. Dies betrifft die gesamte Versorgung einschließlich Diagnostik in einer Geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a SGB V.

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten können Krankenfahrten und Krankentransporte verordnen, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch erforderlich ist. Die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen steht in vielen Fällen unter einem Genehmigungsvorbehalt.

Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen sich Patienten in der Regel von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen. Dazu muss der Patient vor Fahrtantritt die bereits ausgestellte Verordnung bei seiner Krankenkasse vorlegen.

Fahrten zu einer stationären Behandlung und zu einer vor- oder nachstationären Behandlung nach § 115a SGB V müssen vorab nicht genehmigt werden. Auch Fahrten zu einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis und bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- und Nachbehandlung bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie „stationsersetzend” sind.

Behandlungen sind „stationsersetzend”, wenn die aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen – beispielsweise patientenindividuellen – Gründen ambulant vorgenommen wird. Sollte unklar sein, ob es sich um einen stationsersetzenden Eingriff handelt, empfehlen wir eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Eine Abgrenzung über den AOP-Katalog (Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß §115b SGB V) ist nicht möglich.

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