Änderungen in der Honorarverteilung mit Wirkung zum 1. Juli und zum 1. Oktober 2016

Honorarverteilungsmaßstab für die Quartale 2016/3 und 2016/4

Mit unserem Quartalsrundschreiben 3/2016 haben wir Sie bereits vorab darüber informiert, dass die KBV rückwirkend zum 1. Juli 2016 ihre für alle Kassenärztlichen Vereinigungen geltenden Vorgaben zur Honorarverteilung angepasst hat. Die Vertreter­versammlung der KVBW hat über diese Änderung zur Honorarverteilung ebenso in ihrer Sitzung am 12. Oktober 2016 entschieden wie über die weiteren Anpassungen des HVM zum 1. Juli 2016 und zum 1. Oktober 2016. Dies sind die Änderungen im Detail:

Anpassung des HVM zum 1. Juli 2016

1. Änderungen im Anhang zu Anlage 4 HVM (KBV-Vorgaben)

Die weiteren EBM-Änderungen  im Bereich der Humangenetik haben erneut Anpassungen an den KBV-Vorgaben Teil B und Teil E zur Folge:

  • Die Gebührenordnungsposition GOP 32865 EBM wird dem Grundbetrag „genetisches Labor“ zugeordnet.
  • Die GOP 32902 bis 32908, 32931, 32932, 32937 bis 32946 EBM werden dem Grundbetrag „genetisches Labor“ zugeordnet, während die nicht aufgeführten GOP des Abschnitts 32.3.15 EBM (immungenetische Untersuchungen) dem Grundbetrag „Labor“  zugerechnet werden.

Gemäß der Empfehlung des Bewertungsausschusses werden die GOP 11304, 19406 und 32865 EBM nicht aus der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), sondern durch die Krankenkassen als neue Leistungen zu 100 Prozent vergütet.

2. Änderungen in § 5 Abs. 2 c (Vergütungsvolumen Humangenetik)

Aus der vorstehenden Änderung der KBV-Vorgaben in Teil B in Bezug auf den Grundbetrag genetisches Labor resultiert als notwendige Folge-Änderung des HVM die Anpassung des Ziffernkranzes in § 5 Abs. 2c, zweiter Spiegelstrich (Vergütungsvolumen für Leistungen der Humangenetik):
... GOP 11230, 11233 bis 11236 sowie 32860 bis 32865, 32902 bis 32908, 32931, 32932, 32937 bis 32946, Abschnitt 11.4 und Abschnitt 19.4 EBM ...

3. Aufnahme der Bereinigungsbeträge situativ in den Bereichen Gastroenterologie und Kardiologie für die zum 1. Juli 2016 abgeschlossenen Selektivverträge der BKK VAG

Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 hat die BKK VAG mit dem MEDI-Verbund sowie den Berufsverbänden der Kardiologen, Gastroenterologen und fachärztlichen Internisten Versorgungsverträge gemäß § 140a SGB V für die Bereiche Gastroenterologie sowie Kardiologie geschlossen.
Die situativen Bereinigungsbeträge entsprechen den bestehenden Bereinigungsbeträgen der AOK BW und der Bosch BKK.

BereinigungspositionBereinigungsbetragLeistungsbereich
Gastroenterologie-Grundkomplex24,25 €RLV/QZV
Gastroskopie50,00 €FL
Kardiologie-Grundkomplex65,00 €RLV/QZV

Anpassung des HVM zum 1. Oktober 2016

1. Förderung der Beschäftigung eines geförderten Weiterbildungsassistenten (WBA) in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung

Seit dem 1. Oktober 2016 wird die Beschäftigung eines geförderten Weiterbildungs­assistenten in ausgewählten Fachgebieten der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (grundversorgende Fachärzte) in der Honorarverteilung mit einem pauschalen Aufschlag auf das RLV-/QZV-Gesamtvolumen des weiterbildungs­berechtigten anstellenden Arztes von maximal 3.000 Euro je Quartal gefördert. Die Förderung erfolgt ab der Tätigkeitsaufnahme des Weiterbildungs­assistenten und längstens für die Dauer der zulassungsrechtlichen Förderung.

2. Streichung der Fußnote in Anlage 5 HVM mit Bezug auf die Berechnung des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens für Psychotherapeuten

Durch die Aufnahme einer Fußnote zum Quartal 4/2015 wurde eine basiswirksame Stützung bei der Berechnung des Honorartopfes für die restlichen (nicht bereits als Einzelleistung vergüteten) sychotherapieleistungen in den Quartalen 4/2015 bis 3/2016 erreicht. Mit Ablauf von vier Quartalen kann die Berechnungsweise analog der Fachgruppenhonorartöpfe umgestellt werden, indem Basis künftig das zugewiesene Honorarvolumen im jeweiligen Vorjahresquartal ist. Darin sind die bis einschließlich des Quartals 3/2015 vorgenommenen finanziellen Stützungen nun basiswirksam enthalten.

3. Aufnahme der Bereinigungsbeträge situativ für den Psychotherapie-Vertrag der DAK

Die DAK hat mit dem MEDI-Verbund BW im Bereich der Psychotherapie einen Versorgungsvertrag nach § 140a SGB V geschlossen, zu dem für die teilnehmenden Fachgruppen ein einheitlicher situativer Bereinigungsbetrag in Höhe von 15,87 Euro mit der Kasse vereinbart wurde.

4. Aufnahme der Bereinigungsbeträge situativ für den Urologie-Vertrag der AOK BW und der Bosch BKK

Zum 1. Oktober 2016 haben die AOK BW und die Bosch BKK mit dem MEDI-Verbund sowie dem Berufsverband der Urologen den Vertrag zur Versorgung in dem Fachgebiet der Urologie gemäß § 140a SGB V geschlossen. Mit den Kassen wurden folgende situativen Bereinigungsbeträge vereinbart:

BereinigungspositionBereinigungsbetragLeistungsbereich
Grundkomplex Facharztebene31,59 €RLV/QZV
Urodynamik61,33 €FL
Stoßwellenlithotripsie0,10 €FL
Praxisklinische Beobachtung und Betreuung60,07 €FL
Pauschale fachärztliche Grundversorgung1,56 €FL

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der aktuellen Fassung des Honorarverteilungs­maßstabs, die  unten zum Download zur Verfügung steht. Die KBV-Vorgaben Teile A-G stehen über den Link zur KBV-Seite zum Download bereit.

Im Einzelfall stellen wir Ihnen auf Anforderung den Text der Bekanntmachung des Honorarverteilungs­maßstabs auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie hierzu oder wenn Sie weitere Fragen zur Änderung der Honorarverteilung haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.