Das Mitgliederportal dient als Kommunikationsplattform zwischen der KVBW und Ihren Mitgliedern. Im Mitgliederportal stehen unseren Vertragsärzten und -psychotherapeuten eine Reihe von Online-Anwendungen zur Verfügung. Durch die Verwendung von besonderen Sicherheitstechniken ist es über das Portal möglich, auch sensible Daten wie die Abrechnungsdateien über elektronisch zu verschicken.
Es bietet Ihnen die Möglichkeit zur Einreichung der Online-Abrechnung und der eHKS-Dokumentation (elektronische Hautkrebsdokumentation). Nahezu alle Abrechnungs- und Honorarunterlagen sowie sonstige Praxisdaten können Sie über unser Mitgliederportal online verwalten und archivieren.
Neues Portal – neue Möglichkeiten (ab 7. Mai 2012)
Neben der eHKS-Dokumentation können Sie künftig weitere Qualitätssicherungsdaten online einreichen: eKoloskopie und eDialyse. Auch die Übermittlung von DMP-Dokumentationen ist geplant (die Verhandlungen mit den Krankenkassen laufen).
Persönliches Postfach: Postfachnutzer rufen Mitteilungen der KVBW elektronisch ab und reduzieren so die Papierpost.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas Mitgliederportal ist ab 7. Mai 2012 über zwei Wege erreichbar: entweder über KV-SafeNet* (www.portal.kvbw.kv-safenet.de) oder über KV-Ident (www.portal.kvbawue.de).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDa die Online-Übertragung von hochsensiblen Patientendaten besondere Anforderungen an den Datenschutz stellt, können sie nicht ohne besondere Schutzmaßnahmen gesendet werden. Neben einem erweiterten Funktionsumfang bietet die neue Portallösung daher zeitgemäße Verfahren zur Absicherung der Zugangswege.
KV-Ident (Grid Card) ist ein so genanntes „starkes Authentisierungsverfahren“. Es beruht auf einer doppelten Identitätsprüfung des Anwenders ähnlich wie beim Online-Banking. Das KV-SafeNet* ist ein Konzept zur Anbindung von Teilnehmern über ein virtuelles privates Netzwerk und bietet ein Optimum an Datenschutz und Datensicherheit.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenUm auf das Mitgliederportal über KV-SafeNet* zuzugreifen (möglich ab 7. Mai 2012), öffnen Sie an einem Rechner, der mit dem KV-SafeNet* verbunden ist, den Internetbrowser.
Nutzen Sie bitte diese Adresse: www.portal.kvbw.kv-safenet.de.
Daraufhin erscheint eine Anmeldemaske, in der Sie Ihre persönliche KVBW-Benutzerkennung in Form Ihres Benutzernamens und Ihres Anmeldekennworts eingeben. Nach erfolgreicher Anmeldung befinden Sie sich auf der Startseite vom Mitgliederportal und können alle angebotenen Funktionen nutzen.
Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum KVBW-Mitgliederportal KV-SafeNet* in der Version 3.0 voraussetzt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Vorteil von KV-Ident liegt in der einfachen, günstigen und ortsunabhängigen Anbindung an die KVBW. Im Gegensatz zu KV-SafeNet* sind Sie für die Absicherung Ihres Rechners gegen beispielsweise Trojaner, Viren und den Zugriff durch unbefugte Dritte selbst verantwortlich. Wenn Sie für Ihren eigenen Verantwortungsbereich, das heißt für Ihre Rechner, das Risiko nicht selbst tragen möchten, ist für Sie die Anbindung über KV-SafeNet* mit der Gewährleistung der Absicherung der eigenen Rechner die bessere Option, um die Online-Dienste der KVBW zu nutzen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Zugangsdaten, die Sie zur Nutzung des Mitgliederportals benötigen, bekommen Sie von Ihrer KV. Sollten Ihnen Benutzername und Kennwort nicht mehr vorliegen, können Sie diese jederzeit bei unserer Mitgliederportalbetreuung anfordern.
Direktkontakte
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAb 7. Mai 2012 stehen Ihnen die folgenden Dienste zur Verfügung:
- Online-Abrechnung: Über den Dateieinreichungsdienst können Sie Ihre Abrechnungsunterlagen online an die KV Baden-Württemberg übermitteln.
- Dokumentenarchiv: Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Abrechnungs- und Honorarunterlagen und RLV-Zuweisungen des aktuellen Quartals sowie vergangener Quartale (rückwirkend bis 3/2008) online einzusehen. Schon vor dem offiziellen Versand per Post lassen sich Honorar- und RLV-Bescheide im Mitgliederportal online abrufen. Für Postfachnutzer ist es künftig sogar möglich, sich per Email benachrichtigen zu lassen, sobald die aktuellen Honorarunterlagen im Portal verfügbar sind.
- Praxiskennzahlen: Dieser Dienst bietet Ihnen tabellarisch und grafisch aufbereitete Auswertungen aus der Honorarabrechnung, wie z. B. Fallzahlen, Kontaktverteilung und Diagnosen - inklusive der Abweichung Ihrer Kennzahlen vom Fachgruppendurchschnitt.
- eHKS: Mitglieder, die die Genehmigung zum Hautkrebs-Screening haben, können die elektronischen Dokumentationen zum Hautkrebs-Screening über das Portal einreichen.
- eKoloskopie: Für die elektronische Dokumentation der Früherkennungs-Koloskopie steht der Übertragungsweg über unser Portal künftig ebenfalls zur Verfügung.
- eDialyse: Die Übermittlung der Dokumentationsdaten für die Dialyse kann ab sofort über das Portal erfolgen.
- DMP-Dokumente: Über unser Dokumentenarchiv haben Sie die Möglichkeit, Ihre DMP-Feedbackberichte online anzusehen. Die Übermittlung der DMP-Dokumentationsdaten über das Portal ist geplant.
- Bequemer und zentraler Empfang der Mitteilungen Ihrer KVBW in Ihrem persönlichen elektronischen Postfach.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNach fünfmaliger Falscheingabe Ihrer Benutzerkennung oder des Codes Ihrer KV-Ident-Karte erfolgt die Sperrung Ihrer Benutzerkennung beziehungsweise Ihrer KV-Ident-Karte. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an unsere Mitgliederportalbetreuung.
Direktkontakte
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDerzeit besteht noch nicht die Möglichkeit, die Sammelerklärung online - das heißt elektronisch signiert - einzureichen. Daher müssen Sie die ausgefüllte und eigenständig unterschriebene Sammelerklärung in Papierform an die zuständige Bezirksdirektion schicken. Auch die Scheine für die sonstigen Kostenträger müssen derzeit noch in Papierform eingereicht werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMelden Sie sich am Mitgliederportal an. Wählen Sie den Menüpunkt Datenübertragung zur KV. Sie werden nun zum Online-Dateieinreichungs-System weitergeleitet. Zum Einreichen Ihrer Abrechnungsdatei(en) wählen Sie den Menüpunkt „Datei(en) einreichen“ sowie den Untermenüpunkt „Abrechnung“.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Online-Abrechnung können Sie auch weiterhin nicht nur über das KVBW-Mitgliederportal sondern alternativ auch über D2D (Doctor-to-Doctor) direkt aus der Praxissoftware einreichen. Alle bisher im Bereich der KVBW eingesetzten D2D-Anwendungen sind künftig weiterhin uneingeschränkt möglich.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer nicht manipulierbare KV-SafeNet*-Router (die Blackbox) wird zwischen den Telefonanschluss und den Praxisrechner (beziehungsweise das Praxisnetzwerk) geschaltet. Der Router baut einen „sicheren Tunnel“, ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN), auf. Das VPN schottet die Verbindung vom Internet ab und gewährleistet einen sicheren Datenaustausch mit dem Rechenzentrum der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die Daten gehen immer direkt in das Rechenzentrum der KV – dies ist der fest definierte Tunnel-Endpunkt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWelche Daten der Arzt oder Psychotherapeut über KV-SafeNet* überträgt, liegt in seinem Ermessen. KV-SafeNet* stellt lediglich die technischen Grundlagen bereit, um dem hohen Schutzbedarf der medizinischen Daten gerecht zu werden und deren Übertragung zu ermöglichen.
Welche Dienste der Arzt/Psychotherapeut nutzen will, kann er selbst entscheiden, da die Nutzung von Diensten gesondert beantragt werden muss. Nach Beantragung und Bewilligung durch den Dienstbetreiber werden ihm personalisierte Logindaten zur Verfügung gestellt, über die die Anmeldung am betreffenden Dienst erfolgt. Daher hat der Arzt bzw. Psychotherapeut die vollständige Kontrolle darüber, wie und wo Patientendaten verarbeitet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa – sofern sie für den KV-Safe-Net*-Einsatz zertifiziert sind. Ob das der Fall ist, können Sie bei Ihrem Provider erfragen.
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Um einen KV-SafeNet Anschluss zu erhalten, müssen Sie einen Vertrag mit einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Provider abschließen. Dazu wählen Sie einen zugelassenen KV-SafeNet-Anbieter aus, fordern die Vertragsunterlagen an und schicken dieses ausgefüllt an die jeweils angegebene Anschrift. Nach Abschluss des Vertrages erhalten Sie von Ihrem KV-SafeNet-Anbieter einen vorkonfigurierten Router.
Die KBV stellt eine Übersicht über alle zertifizierten KV-SafeNet-Zugangsprovider bereit.
Externe LinksArtikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Konditionen für die Einrichtung eines KV-SafeNet*-Anschlusses finden Sie auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Da die Preise erheblich differieren können, empfehlen wir, Vergleichsangebote von mehreren Providern einzuholen und sich bei Ihrem Softwarehaus zu informieren.
Externe LinksArtikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Das KVBW-Mitgliederportal ist ab 7. Mai 2012 über zwei Wege erreichbar: entweder über KV-SafeNet* oder über KV-Ident. KV-SafeNet*, das sichere Netz der KVen bietet ein Optimum an Schutz für Ihre Daten und Ihre Praxis. Alternativ wird für KV-Mitglieder, die nur sporadisch Online-Angebote nutzen und Investitionen scheuen, das Verfahren KV-Ident als Zugangsweg zum Mitgliederportal angeboten. Das personalisierte Antragsformular für KV-Ident finden Sie ab 7. Mai 2012 unter https://www.portal.kvbawue.de
Hinweis für D2D-Anwender: Die Online-Abrechnung ist weiterhin auch alternativ über D2D (Doctor-to-Doctor) direkt aus der Praxissoftware möglich.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenKV-Ident ist ein so genanntes „starkes Authentisierungsverfahren“ zur sicheren Anmeldung zu den von der KVBW angebotenen webbasierten Informationen und Dienstleistungen im Mitgliederportal. Das Prinzip ähnelt dem PIN-/TAN-Verfahren beim Online-Banking. Zur Bestätigung Ihrer Identität ist neben der Eingabe von Benutzername und Kennwort eine Zahlen-Buchstaben-Kombination Ihrer persönlichen KV-Ident-Karte (Grid Card) erforderlich.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie KV-Ident-Karte ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, auf die ein mit Buchstaben und Zahlen befülltes Koordinatensystem aufgedruckt ist. Bei der sicheren Anmeldung am Mitgliederportal dient sie zur Authentifizierungsabfrage. Die KV-Ident-Karte enthält keine Angaben, mit denen Unbefugte Sie identifizieren könnten. Bei Verlust kann sie ohne Ihre persönliche Benutzerkennung nicht verwendet werden. Die KV-Ident-Karte ist nicht übertragbar.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMit KV-Ident können Sie alle Dienste und Anwendungen nutzen, die im Mitgliederportal der KVBW angeboten werden. Beim Zugriff auf das Portal wird ein zweistufiges Anmeldeverfahren eingesetzt. Im ersten Anmeldeschritt geben Sie zunächst Ihren Benutzernamen und Ihr Kennwort ein. Nach erfolgter Prüfung werden Sie aufgefordert, einen per Zufallsgenerator ermittelten Code (zum Beispiel die Zeichen in den Feldern A1, B4, E5) Ihrer KV-Ident-Karte einzugeben. Erst nachdem der Code richtig eingegeben wurde, gelangen Sie auf die Startseite des KVBW-Mitgliederportals.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenKV-Ident bietet Ihnen eine einfache Handhabung, geringe Kosten sowie die Möglichkeit zur ortsunabhängigen Nutzung des KVBW-Mitgliederportals.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenUm auf das Mitgliederportal über KV-Ident zuzugreifen (möglich ab 7. Mai 2012), öffnen Sie Ihren Internetbrowser (an einem Rechner mit Internetzugang) und geben Sie in die Adresszeile die Adresse https://www.portal.kvbawue.de ein. Nach Bestätigung der eingegebenen Adresse mit der Returntaste erscheint die Anmeldemaske zum Mitgliederportal.
Zur Anmeldung im Mitgliederportal der KVBW tragen Sie zunächst Ihren Benutzernamen (zum Beispiel ABC1234) und Ihr Kennwort ein. Durch Anklicken der Schaltfläche „Abschicken“ wird Ihre Benutzerkennung geprüft. Nach erfolgreicher Überprüfung werden Sie aufgefordert, einen per Zufallsgenerator ermittelten Code (zum Beispiel die Zeichen in den Feldern A1, B4, E5) Ihrer KV-Ident-Karte (Grid Card) einzugeben. Bitte bestätigen Sie diese Eingabe ebenfalls mit dem Button „Abschicken“. Anschließend gelangen Sie auf die Startseite des Mitgliederportals.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie brauchen für den ersten Schritt der Anmeldung Ihren Benutznamen und Ihr Kennwort.
Die Zugangsdaten, die Sie zur Verwendung des Mitgliederportals benötigen, bekommen Sie von Ihrer KV. Sollten diese nicht mehr vorliegen, können sie jederzeit erneut anfordert werden.
Direktkontakte
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, Ihre KV-Ident-Karte ist personenbezogen und Sie können damit im Mitgliederportal die Online-Abrechnung für alle Ihre Betriebsstätten machen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlen1. Startbereit mit Benutzername und Kennwort
Bereits mit Ihrer Kassenzulassung oder auf Antrag haben Sie Ihre persönliche Benutzerkennung erhalten. Mit diesen Daten können Sie auf das KV-Ident-Online-Antragsformular zugreifen.
2. Antragsformular herunterladen
Das personalisierte Antragsformular für KV-Ident finden Sie ab 7. Mai 2012 unter https://www.portal.kvbawue.de
Wenn Sie schon heute das KVBW-Mitgliederportal aktiv nutzen, haben Sie den KV-Ident-Antrag bereits auf dem Postweg erhalten.
3. Ausfüllen – Drucken – Unterschreiben
Nachdem Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und ausgedruckt haben, bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift die Teilnahme an KV-Ident.
4. Versand an die KVBW
Das unterschriebene Formular senden Sie bitte per Post an folgende Adresse zurück:
KV-Ident KVBW
Postfach 210320
80673 München
5. Zustellung Ihrer KV-Ident-Karte
Ihre KV-Ident Karte wird Ihnen per Einschreiben an die Praxisadresse zugestellt. (Entgegennahme nur mit Vorlage des Personalausweises oder gegen Vollmacht)
6. Zugriff auf das Mitgliederportal
Sie können sich nun mit Benutzernamen und Kennwort und Ihrer KV-Ident-Karte im Mitgliederportal anmelden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Teilnahme kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Monats gekündigt werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenTeilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten (zugelassen, ermächtigt) und ärztliche Leiter von medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie KV-Ident-Karte ist vier Jahre gültig. Die Gebühr für die erste KV-Ident-Karte beträgt einmalig 40 Euro. Eine KV-Ident Ersatzkarte (zum Beispiel bei Verlust) kostet 60 Euro.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, zum Einreichen der Online-Abrechnung genügt es, wenn ein Teilnehmer der Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ eine KV-Ident-Karte hat.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenZwei bis drei Wochen nach Antragseingang erhalten Sie Ihre KV-Ident Karte.
Zum Portalstart am 7. Mai 2012:
Falls Sie sich für KV-Ident entscheiden und den KV-Ident-Teilnahmeantrag bis 13. April 2012 einsenden, wird Ihre KV-Ident-Karte in der ersten Maiwoche (KW 18) per Einschreiben an Ihre Praxis zugestellt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenVoraussetzung für die Nutzung von KV-Ident ist ein Rechner mit Internetzugang, der nach dem aktuellen Stand der Technik unter anderem gegen unbefugte Zugriffe von Dritten geschützt sein muss. KV-Ident funktioniert mit jedem gängigen Internetbrowser (zum Beispiel Mozilla Firefox, MS Internet Explorer, Apple Safari) und Betriebssystem (zum Beispiel MS Windows oder Mac OS X).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenKV-Ident sichert nur den Zugriff auf die bei der KVBW hinterlegten Daten. Während Sie mit KV-Ident am Mitgliederportal angemeldet sind, sind alle Daten, die über das Internet an die KVBW übertragen und von der KVBW empfangen werden, durch ein sichereres Verschlüsselungsverfahren (SSL) geschützt. Der Server der KVBW ist bei Anwendung von KV-Ident ebenfalls sicher vor unbefugter Nutzung. Die Sicherheit des Datenaustausches wird erst ab dem Zeitpunkt gewährleistet, ab dem Sie sich mit Ihrer KV-Ident-Karte erfolgreich am Mitgliederportal angemeldet haben. Bis zum Erreichen des Mitgliederportals bewegen Sie sich im öffentlichen Internet. Für diesen Bereich und für eventuelle Auswirkungen von Schadprogrammen auf Ihrem Rechner (zum Beispiel das Mitlesen von Tastatureingaben und Bildschirminhalten) kann die KVBW keine Haftung übernehmen.
Zur Absicherung Ihres Rechners gegen unbefugte Zugriffe von Dritten zählt insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis. Außerdem darf die KV-Ident-Karte nicht zusammen mit Benutzernamen und Kennwort aufbewahrt werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNach fünfmaliger Falscheingabe erfolgt die Sperrung. Falls Ihre Benutzerkennung und/oder Ihre KV-Ident-Karte gesperrt ist, wenden Sie sich bitte während der Servicezeiten (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr) an unsere Benutzerbetreuung.
Bitte beachten Sie, dass eine Entsperrung nur möglich ist, wenn die KV-Ident-Karte wegen fünfmaliger Falscheingabe des Codes gesperrt ist. Die Entsperrung von KV-Ident-Karten, die auf Grund von Verlust oder Diebstahl gesperrt wurden, ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Direktkontakte
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenBei Verlust oder Diebstahl Ihrer KV-Ident-Karte müssen Sie diese unverzüglich sperren lassen. Bitte wenden Sie sich hierzu während der Servicezeiten (Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr) an unsere Benutzerbetreuung.
Auf Antrag stellen wir Ihnen gerne eine Ersatzkarte aus. Die Gebühr für eine Ersatzkarte beträgt 60 Euro.
Direktkontakte
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJedes Mitglied der KVBW mit lebenslanger Arztnummer (LANR 7) kann ein KVBW-Postfach eröffnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAuf der Startseite des Mitgliederportals können Sie ab 7. Mai 2012 direkt die Eröffnungsunterlagen für Ihr individuelles KVBW-Postfach herunterladen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa. Jedes Mitglied der KVBW mit Lebenslanger Arztnummer (LANR 7) kann ein Postfach eröffnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa. Jedes Mitglied der KVBW mit Lebenslanger Arztnummer (LANR 7) kann ein Postfach eröffnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie E-Mai-Benachrichtigung können Sie nutzen, wenn Sie per E-Mail an eine von Ihnen frei wählbare E-Mail-Adresse informiert werden möchten, sobald neue Nachrichten in Ihrem KVBW-Postfach eingestellt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt jeweils um Mitternacht gesammelt für alle am Vortag eingegangenen neuen Nachrichten. Auf diese Weise sind Sie immer und an jedem Ort (vorausgesetzt Sie nutzen ein mobiles Endgerät für den Mailzugriff von unterwegs) darüber informiert, wenn neue Nachrichten im KVBW-Postfach für Sie vorliegen. Die E-Mail-Adresse, die Sie zum Zwecke der E-Mail-Benachrichtigung im KVBW-Postfach angeben, wird nicht im Arztregister gespeichert und von der KVBW auch nicht für andere Zwecke verwendet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie können eine zusätzliche Kennwort-Abfrage für persönliche/vertrauliche Nachrichten einstellen. Wenn Sie diese Funktion aktivieren, wird jedes Mal beim Öffnen von vertraulichen Nachrichten Ihr persönliches Freigabe-Kennwort abgefragt. Ihr persönliches Freigabe-Kennwort wurde Ihnen von der KVBW bei der erstmaligen Registrierung für das KVBW-Mitgliederportal zugesandt. Bitte beachten Sie, dass dieses Freigabe-Kennwort nicht änderbar ist. Geben Sie dieses daher bitte nicht an Dritte weiter.
Haben Sie Ihr Freigabe-Kennwort vergessen oder versehentlich an unbefugte Dritte weitergegeben? Dann wenden Sie sich bitte an unsere Mitgliederportalbetreuung.
Direktkontakte
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDiese Regelung gilt für über das KVBW-Postfach zugestellte Nachrichten genau so wie für postalisch zugestellte Nachrichten entsprechend § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X:
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben."
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenBei der Blankoformularbedruckung werden Formulare mit einem Laserdrucker auf Sicherheitspapier gedruckt. Die Praxisverwaltungssoftware erzeugt hierbei sowohl das vorgegebene Formularlayout als auch den variablen Formularinhalt (z. B. Versichertendaten). Die Teilnahme an der BFB ist freiwillig.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle bundesweit einheitlichen vertragsärztlichen Formulare und Psychotherapieformulare mit den Ausnahmen Muster 16 (Rezept) und BTM-Rezept (Betäubungsmittelrezept) können generell für das Verfahren der Blankoformularbedruckung von der KBV zertifiziert werden. Die Softwarehäuser erhalten die notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen bei der KBV.
Das Rezept (Muster 16) kann aus Sicherheitsgründen nicht im BFB-Verfahren erstellt werden. Der Originalvordruck kann aber problemlos mit dem Laserdrucker bedruckt werden. Das BTM-Rezept kann, u a. weil es ein Formular mit Durchschlägen ist, nicht mit einem Laserdrucker bedruckt werden. Zum Ausfüllen können Sie entweder einen herkömmlichen Nadeldrucker nutzen oder Sie können es manuell ausfüllen. Teilweise kann auch softwareseitig gesteuert werden, dass der Ausdruck von bestimmten Seiten eines Musters unterdrückt wird. Zum Beispiel ist der Ausdruck des Musters 01c (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Ausfertigung zum Verbleib beim Arzt) nicht notwendig, wenn in dem Praxisverwaltungssystem zu dem Patienten dokumentiert wurde, dass eine AU ausgestellt wurde.
Liste der bundesweit einheitlichen Formulare, die für die BFB freigegeben sind:
- Muster 01 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Muster 02 Verordnung von Krankenhausbehandlung
- Muster 03 Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung
- Muster 04 Verordnung einer Krankenbeförderung
- Muster 06 Überweisungs-/Abrechnungsschein
- Muster 07 Überweisungsschein Psychotherapie
- Muster 08 Sehhilfenverordnung
- Muster 08a Verordnung von vergrößernden Sehhilfen
- Muster 09 Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten
- Muster 10 Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung
- Muster 10a Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften
- Muster 11 Bericht für den medizinischen Dienst
- Muster 12 Verordnung häuslicher Krankenpflege
- Muster 13 Maßnahmen der Physikalischen Therapie
- Muster 14 Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, und Sprachtherapie
- Muster 15 Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe
- Muster 17 Bescheinigung für die Krankengeldzahlung
- Muster 18 Maßnahmen der Ergotherapie
- Muster 19 Abrechnungsschein für ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung
- Muster 20 Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
- Muster 21 Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Muster 22 Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie
- Muster 25 Anregung einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerk. Kurorten
- Muster 26 Verordnung Soziotherapie gem. § 37a SGB V
- Muster 27 Soziotherapeutischer Betreuungsplan gem. § 37a SGB V
- Muster 28 Verordnung bei Überweisung zur Indikationsstellung für Soziotherapie
- Muster 30 Berichtsvordruck Gesundheitsuntersuchung
- Muster 39 Krebsfrüherkennung Frauen
- Muster 40 Krebsfrüherkennung Männer
- Muster 41 Arztanfrage
- Muster 50 Anfrage auf Zuständigkeit einer anderen Kasse
- Muster 51 Anfrage auf Zuständigkeit eines sonstigen Kostenträgers
- Muster 52 Anfrage auf Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit
- Muster 53 Anfrage zum Zusammenhang von Arbeitsunfähigkeit
- Muster 55 Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des §62 SGB V
- Muster 56 Antrag auf Kostenübernahme
- Muster 60 Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten
- Muster 61 Verordnung von medizinischer Rehabilitation
- Muster 63 Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)
- Muster 70 Behandlungsplan für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gem. § 27 a SGB V
- Muster 70a Folgebehandlungsplan für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gem. § 27 a SGB V
- Muster 71 Erstantrag besondere Arzneimitteltherapie
- Muster 71a Weiterverordnung/Folgeantrag besondere Arzneimitteltherapie
- Muster 80 Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten
- Muster 81 Erklärung des im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten bei Inanspruchnahme von Sachleistungen
- Muster 99 Beleg über die Zahlung gemäß § 28 IV SGBV (Praxisgebühr)
- Muster 99a Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr im Notfall
Liste der psychotherapeutischen Formulare für die BFB. Psychotherapieformulare (ohne Barcode, kein Sicherheitspapier erforderlich):
- PTV 1 Antrag des Versicherten auf Psychotherapie
- PTV 2 Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten
- PT 3 (K) Bericht an den Gutachter (Psychotherapie)
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas Fälschen der Formulare ist durch die Verwendung von Sicherheitspapier und durch den Aufdruck eines Barcodes nahezu unmöglich. Wenn Sie Blankoformulare drucken, verwenden Sie ein speziell entwickeltes Sicherheitspapier, erkennbar an der blassrosa Farbe und dem Wasserzeichen. Zudem wird auf diverse Formulare ein Barcode aufgedruckt, mit diesem stehen eine Reihe relevanter Daten maschinenlesbar zur Verfügung. Dies führt zu erheblichen Einsparungen bei der Datenerfassung. Der Barcode erfüllt außerdem die Funktion, manipulative Änderungen am bereits erstellten Vordruckmuster zu erschweren. Im Barcode sind nur Daten gespeichert, die auch auf dem Formular lesbar aufgedruckt sind.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Ausdruck der BFB-Formulare ist nur mit Laserdruckern mit schwarzem Toner zulässig, da nur diese dokumentenechte Ausdrucke erzeugen können und auf Dauer den Barcode in der notwendigen Qualität ausdrucken. Tintenstrahldrucker sind nicht zulässig, weil sie den Qualitätsanforderungen nicht genügen. Außerdem sind sie im Unterhalt erheblich teuerer (Patronen reichen in der Regel nur für ca. 300 Seiten).
Die Wahl des Laserdruckertyps ist abhängig von der Art der Praxisorganisation. Möchten Sie Formulare im DIN A4- und DIN A5-Format und zusätzlich den Rezeptvordruck bedrucken, benötigen Sie idealerweise einen Mehrschachtdrucker (evtl. mit einem abschließbaren Fach für Rezepte). Ein weiterer Schacht kann beispielsweise auch noch mit weißem Papier für Arztbriefe, Atteste, Bescheinigungen ect. gefüllt werden.
Generell sind aber auch Laserdrucker mit nur einem Schacht zulässig, dieser kann dann je nach Bedarf, abhängig von dem zu druckenden Dokument, mit der erforderlichen Papierart befüllt werden. Die Wahl des Druckers erfolgt am Besten in Absprache mit Ihrem Softwarehaus.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie psychotherapeutischen Formulare PTV 1, PTV 2 und PT 3 (K) werden auf neutrales weißes Papier gedruckt. Wenn in einer psychotherapeutischen Praxis allerdings das Muster 07 (Überweisung – Vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Abklärung somatischer Ursachen) mit einem Laserdrucker ausgestellt wird, so muss das Formular auf Sicherheitspapier im DIN A5-Format gedruckt werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür die Bedruckung der BFB-Formulare darf ausschließlich schwarze Farbe verwendet werden. Außerdem muss auf jedes BFB-Formular automatisch die Anmerkung „Dieses Formular wurde mittels Laserdrucker in der Arztpraxis erzeugt" gedruckt werden. Jede zertifizierte Software hat auch eine so genannte KBV-Prüfnummer. Diese Prüfnummer muss am unteren rechten Formularrand aufgedruckt sein. Verschiedene Formulare werden mit einem Barcode versehen, der Barcode enthält nur die auf dem Formular lesbaren Daten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMit den KBV-Quartalsupdates werden die Softwarehäuser rechtzeitig über Änderungen bezüglich Inhalt und Aussehen der Formulare informiert. Die Softwarehäuser sind verpflichtet, Ihnen rechtzeitig veröffentlichte Änderungen an den Formularen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Sie können also immer davon ausgehen, dass Sie die aktuell gültigen Formulare mit der Blankoformularbedruckungssoftware erzeugen können.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür Sie als Mitglied der KV Baden-Württemberg entstehen KV-seitig keine Kosten. Ob Ihnen von Ihrem Softwarehaus Kosten berechnet werden, ist abhängig von der individuellen Vertragssituation mit Ihrem Systemhaus.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMit der Einladung zum Mammographie-Screening erhalten Sie dieses Merkblatt. Es dient dazu, Sie über Brustkrebs allgemein sowie über die Möglichkeiten zur Früherkennung von Brustkrebs zu informieren. Sie sollen sich mit Hilfe des Merkblatts selbst eine Meinung bilden, ob Sie die Einladung annehmen möchten. Die Teilnahme am Programm ist freiwillig.
Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und Sie müssen keine Praxisgebühr bezahlen. Sind Sie privat versichert, fragen Sie bitte Ihre Krankenversicherung zur Kostenübernahme.
Screening bedeutet, dass allen Menschen einer Altersgruppe eine bestimmte Untersuchung angeboten wird. Bei dem Mammographie-Screening wird die weibliche Brust geröntgt. Ziel der Untersuchung ist es, Brustkrebs möglichst früh zu entdecken, um ihn noch erfolgreich behandeln zu können. Eine Entstehung von Brustkrebs kann dadurch jedoch nicht verhindert werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenIn Deutschland wurde mit großem Aufwand ein Mammographie-Screening-Programm eingerichtet. Das Mammographie-Programm ist ein zusätzliches Angebot zu der jährlichen Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Frauenärztin oder dem Frauenarzt.
Das Mammographie-Screening-Programm in Deutschland erfüllt die strengen Qualitätskriterien der „Europäischen Leitlinien“:
- Die Mammographie wird von Fachkräften an streng kontrollierten, modernen Geräten durchgeführt.
- Jede Mammographie-Aufnahme wird von mindestens zwei Ärztinnen oder Ärzten begutachtet, die Mammographien von mindestens 5.000 Frauen pro Jahr beurteilen.
- Auffällige Befunde werden innerhalb des Früherkennungs-Programms von speziell fortgebildeten Ärztinnen und Ärzten abgeklärt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWenn sich eine Zelle des Brustgewebes unkontrolliert zu teilen beginnt, kann Krebs heranwachsen, in gesundes Gewebe eindringen und Absiedelungen, so genannte Metastasen, bilden. Jährlich erkranken in Deutschland etwa 57.000 Frauen an Brustkrebs. Im Alter zwischen 50 und 69 Jahren ist es etwa eine von 20 Frauen. Das durchschnittliche Erkrankungsalter liegt bei 63 Jahren. Rund 17.500 Frauen sterben jährlich an Brustkrebs, im Alter zwischen 50 und 69 Jahren etwa eine von 80 Frauen.
Brustkrebs ist so vielfältig wie kaum eine andere Krebsart. Manche Brustkrebstypen entwickeln sich langsam und neigen kaum dazu, Metastasen zu bilden, andere sind dagegen sehr aggressiv.
Ein häufiger Tumortyp ist das so genannte Duktale Karzinoma in Situ (DCIS), das in der Mammographie besonders gut entdeckt wird, das sich jedoch nur in etwa einem von drei Fällen zu einem gefährlichen Tumor weiter entwickelt. Da sich nicht vorhersagen lässt, welcher sich weiter entwickelt, werden alle DCIS behandelt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMit dem Alter steigt das Risiko an Brustkrebs zu erkranken. Ist Ihre Mutter, Tochter oder Schwester von Brustkrebs betroffen – verdoppelt sich Ihr Risiko. Sind zwei Verwandte betroffen, vervierfacht sich das Risiko. Für folgende weitere Faktoren ist gesichert, dass sie das Brustkrebsrisiko erhöhen oder senken: Zu einem etwas höheren Risiko, an Brustkrebs zu erkranken, führen starker Alkoholkonsum, Röntgenstrahlen, Medikamente zur Hormontherapie in den Wechseljahren sowie Übergewicht nach den Wechseljahren. Stillen dagegen vermindert das Risiko. Keine Rolle spielen psychische Faktoren, wie die innere Einstellung, Lebensfreude oder Stress.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDen Brief, der Sie zur Screening-Untersuchung einlädt, versendet die so genannte „Zentrale Stelle“. Diese erhält Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift vom örtlichen Einwohnermelderegister.
Die Untersuchung findet an einem Standort der Screeningeinheit in Ihrer Region statt, manchmal auch in speziell dafür eingerichteten Fahrzeugen. Eine Screening-Einheit wird von besonders fortgebildeten und erfahrenen Ärztinnen und Ärzten geleitet.
Eine Mammographieaufnahme zu machen gehört – wie jede andere Röntgenuntersuchung – zu den Aufgaben von medizinischen Röntgen-Fachkräften. Um im Screening-Programm arbeiten zu können, müssen sie sich besonders qualifizieren. Falls Sie vor Ort eine medizinische Frage haben, die Ihre Röntgenassistentin nicht beantworten kann, haben Sie noch Gelegenheit zu einem ärztlichen Gespräch.
Bei der Untersuchung macht eine Röntgenassistentin von Ihren Brüsten je zwei Aufnahmen. Dabei wird Ihre Brust zwischen Platten gedrückt. Je flacher die Brust gedrückt wird, desto niedriger ist die Strahlendosis und desto aussagekräftiger ist die Aufnahme. Das kann unangenehm oder auch schmerzhaft sein. Krebs kann dadurch nicht ausgelöst werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Mammographie-Aufnahmen werden in den folgenden Tagen sorgfältig ausgewertet. Zwei Ärztinnen oder Ärzte analysieren unabhängig voneinander die Aufnahmen Millimeter für Millimeter. Sie sollen dabei möglichst keine Veränderung übersehen, aber auch keinen harmlosen Schatten als verdächtigen Befund werten. Auffällige Befunde werden mit einem weiteren Spezialisten oder einer weiteren Spezialistin beraten. Allen Verantwortlichen ist bewusst, dass die Zeit des Wartens für Sie belastend sein kann. Der Brief mit dem Ergebnis sollte Ihnen innerhalb von sieben Werktagen nach der Untersuchung vorliegen. Manchmal kann es aber zu unvorhergesehenen Verzögerungen kommen. In den meisten Fällen wird die Aufnahme keinen verdächtigen Befund ergeben. Dann bekommen Sie in zwei Jahren die nächste Einladung zur Mammographie. Aber bitte denken Sie daran: Trotz aller Sorgfalt kann ein bösartiger Tumor in der Mammographie nicht sichtbar sein, oder er wächst erst in den zwei Jahren bis zur nächsten Untersuchung heran. Selten kann auch ein Tumor von den beiden Ärztinnen und Ärzten unabhängig voneinander übersehen werden.
Sie sollten sich direkt an eine Ärztin oder einen Arzt wenden, wenn Ihnen in der Zeit bis zur nächsten Mammographie Veränderungen in Ihrer Brust auffallen, wie etwa:
- tastbare Knoten, Dellen oder Verhärtungen der Haut,
- sichtbare Verformungen, Hautveränderungen oder Einziehungen der Brustwarze,
- Blutungen oder andere Absonderungen aus der Brustwarze.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWenn die Ärztinnen oder Ärzte einen verdächtigen oder unklaren Befund entdecken, werden Sie erneut eingeladen, damit der Befund abgeklärt werden kann. Dafür wird die Brust gezielt geröntgt oder mit Ultraschall untersucht. Lässt sich der Befund nicht eindeutig klären, wird die Entnahme einer Gewebeprobe empfohlen. Dabei wird unter lokaler Betäubung eine dünne Hohlnadel durch die Haut zu der auffälligen Stelle in der Brust gelegt. Durch diese Nadel werden dann mehrere kleine Gewebezylinder entnommen. Diese so genannte Stanzbiopsie ist ein kleiner und in den allermeisten Fällen komplikationsloser Eingriff. Das entnommene Gewebematerial wird anschließend von einer speziell geschulten Pathologin oder einem Pathologen unter dem Mikroskop begutachtet.
Früher glaubte man, dass sich die Krankheit noch verschlimmern würde, wenn durch die Nadel Tumorzellen gestreut werden. Dies hat sich ebenso wenig bestätigt wie die Befürchtung, dass der Tumor durch die zusätzliche Luftzufuhr einen Wachstumsschub bekommen könnte.
Insgesamt kann bei etwa fünf von sechs auffälligen Befunden Entwarnung gegeben werden. Dann gilt dasselbe wie nach einer unauffälligen Mammographie: Sie bekommen in zwei Jahren die nächste Einladung, sollten aber bis dahin Veränderungen ernst nehmen.
Falls sich der Verdacht auf Brustkrebs jedoch bestätigt, wird die Ärztin oder der Arzt der Screeningeinheit das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Selbstverständlich wird Sie auch Ihre Frauen- oder Hausärztin oder Ihr Frauen- oder Hausarzt hier weiterhin betreuen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEine Screening-Mammographie hat – wie jede medizinische Maßnahme – Vor- und Nachteile. Um möglichst deutliche Vorteile und möglichst geringe Nachteile zu haben, wurde das qualitätsgesicherte Mammographie-Screening-Programm eingeführt. Die Mehrzahl der Fachleute geht davon aus, dass dieses Programm für Frauen, die daran teilnehmen, mehr Vorteile als Nachteile bietet. Die Erfahrungen aus Ländern, die schon lange ein Screening-Programm anbieten, wie die Niederlande, Großbritannien und Schweden, bestätigen dies. Deshalb wurde auch in Deutschland so ein Programm eingeführt.
Ihre individuelle Bilanz aus Vor- und Nachteilen kann jedoch von der durchschnittlichen Bilanz abweichen. Der Grund: Für Frauen mit besonders vielen Risikofaktoren sind die Vorteile tendenziell deutlicher, für Frauen mit besonders wenigen Risikofaktoren tendenziell weniger deutlich.
Wichtig ist auch, wie Sie die Vor- und Nachteile ganz persönlich für sich bewerten, das heißt, ob Ihnen bestimmte Vor- oder Nachteile besonders am Herzen liegen.
Ein Nachteil ist,
- wenn ein auffälliger Befund, der sich später als unbegründet herausstellt, beunruhigt, insbesondere wenn Gewebe entnommen wird, das sich nachträglich als gutartig herausstellt,
- wenn ein bösartiger Tumor gefunden und behandelt wird, der nicht mehr heilbar ist und sich dadurch die Leidenszeit, aber nicht die Lebenszeit verlängert,
- wenn ein Tumor gefunden und behandelt wird, der niemals Probleme bereitet hätte.
Ein Vorteil ist,
- wenn durch das frühe Entdecken ein bösartiger Tumor schonender behandelt wird und zum Beispiel die Brust erhalten und auf eine Chemotherapie verzichtet werden kann,
- wenn ein bösartiger Tumor in einem heilbaren Stadium gefunden wird, der ohne Untersuchung zum Tod geführt hätte.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFolgende Zahlen, die auf Erfahrungen aus anderen Ländern und auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen, sollen Ihnen eine konkrete Vorstellung davon geben, wie Vor- und Nachteile über das gesamte Programm in etwa statistisch verteilt sind:
- Von 200 Frauen, die 20 Jahre lang jedes 2. Jahr am Mammographie-Screening-Programm teilnehmen, erhalten 140 Frauen in 20 Jahren keinen verdächtigen Befund. 60 Frauen bekommen einen Befund, dem nachgegangen werden sollte.
- Von diesen 60 Frauen erhalten 40 bei der ergänzenden Untersuchung Entwarnung, 20 Frauen wird eine Gewebeentnahme empfohlen.
- Von diesen 20 Frauen stellt sich bei 10 Frauen der Verdacht als unbegründet heraus. 10 Frauen erhalten die Diagnose Brustkrebs im Screening, von den übrigen 190 Frauen erhalten 3 Frauen in den 20 Jahren zwischen zwei Screeningrunden ebenfalls die Diagnose Brustkrebs.
- Von diesen insgesamt 13 Frauen mit der Diagnose Brustkrebs sterben 3 Frauen an Brustkrebs, 10 Frauen sterben nicht an Brustkrebs.
- Von diesen 10 Frauen hätte 1 Frau ohne Mammographie zu Lebzeiten nichts von ihrem Brustkrebs erfahren, 8 Frauen wären auch ohne Teilnahme am Mammographie-Screening-Programm erfolgreich behandelt worden – ein Teil davon jedoch mit einer belastenderen Therapie. 1 von 200 Frauen wird dank ihrer regelmäßigen Teilnahme vor dem Tod durch Brustkrebs bewahrt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle am Screening Beteiligten sorgen dafür, dass Ihre Daten mit der größtmöglichen Vertraulichkeit und Sicherheit behandelt werden. Unbefugte Einrichtungen und Personen haben keine Möglichkeit, Ihre Daten einzusehen. Für die wissenschaftliche Auswertung des Programms werden Ihre Daten unkenntlich gemacht. In der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist geregelt, wie die Daten erhoben, verarbeitet, genutzt und wie lange diese aufbewahrt werden. Im Übrigen gelten die nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegten Rechte auf Auskunft (§§ 6, 19 und 34 BDSG bzw. § 83 SGB X) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20 und 35 BDSG bzw. § 84 SGB X).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNatürlich kann das Regelleistungsvolumen überschritten werden. Allerdings werden diese Leistungen nur noch mit einem deutlich abgesenkten Punktwert vergütet, deren Höhe sich erst dann ermitteln lässt, wenn die Abrechnungen durch die KV für alle Ärzte abgeschlossen sind.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenRelevant sind nur die im Vorjahresquartal anerkannten Fälle. Große Praxen erhalten nicht alle Fälle mit dem fachgruppenspezifischen Fallwert im RLV ausgewiesen. Vielmehr wird bei allen Fällen des Vorjahresquartals, die über 150 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe in Baden-Württemberg hinausgegangen sind, der Fallwert wie folgt abgestaffelt:
- bis 150 Prozent: voller Fallwert
- 150 bis 170 Prozent: nur noch 75 Prozent des Fallwerts
- 170 bis 200 Prozent: nur noch 50 Prozent des Fallwerts
- über 200 Prozent: nur noch 25 Prozent des Fallwerts
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas RLV errechnet sich aus einem Fallwert, den die KV für jede einzelne Arztgruppe berechnen muss, multipliziert mit den Fallzahlen jeder einzelnen Praxis. Das sind alle kurativen ambulanten Behandlungsfälle des entsprechenden Vorjahresquartals ohne Fälle im organisierten Notfalldienst und beispielsweise Überweisungen zu Probeuntersuchungen oder Langzeit-EKG.
Die Altersstruktur der Patienten einer Praxis nach den drei Altersklassen hingegen geht zusätzlich in die Berechnung mit ein. Praxen mit vielen Älteren (über 60-Jährigen) werden dadurch besser gestellt.
Wir bitten zu beachten: Nach der gültigen Bundesregelung wird das RLV Quartal für Quartal auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres neu berechnet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenVier Mal im Jahr teilt die KV rechtzeitig vor Quartalsbeginn das arzt- wie praxisindividuelle RLV mit.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie werden z. B. für die Quartale 3 und 4/2011 ermittelt auf Basis der Brutto-Leistungsanforderung des 2. Halbjahres 2008. Die Gesamtpunktzahl der RLV-(QZV)-relevanten Leistungen einer Fachgruppe wird ins Verhältnis gesetzt zur RLV-(QZV)-Leistungsanforderung aller Ärzte in einem Versorgungsbereich.
Der so errechnete Prozentanteil wird angewandt auf die zur Verfügung stehende Geldmenge für RLV-(QZV)-relevante Leistungen des Quartals 3/2011 bzw. 4/2011. Diese Berechnung wird versorgungsbereichsbezogen und für jede Fachgruppe durchgeführt.
Die so ermittelte Geldmenge wird durch die RLV-relevanten Fälle der Fachgruppe aus dem Quartal 3/2010 bzw. 4/2010 dividiert. Hieraus ergibt sich der Fallwert der Fachgruppe. Da die Basiswerte wie Geldmenge und Fallzahl variieren, verändert sich auch der Fallwert jedes Quartal.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSie erhalten die endgültige Zuweisung in jedem Fall zusammen mit ihren jeweils aktuellen Honorarabrechnungsunterlagen. Ein Widerspruch gegen die Zuweisung ist nicht erforderlich, sondern kann erfolgen, wenn Sie die jeweilige Schlussabrechnung in Händen halten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Bestimmungen zu den Regelleistungsvolumen gelten auch für Jobsharing- und Praxen mit angestellten Ärzten mit Leistungsbeschränkung. Ärzte, welche in der Bedarfsplanung unberücksichtigt bleiben, erhalten kein eigenes RLV. Deren Leistungen fließen in das RLV der Praxis.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas Regelleistungsvolumen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird für jeden beteiligten Arzt separat berechnet, jedoch der BAG als eine Summe zugewiesen. Hier setzt sich also das Regelleistungsvolumen für die Praxis zusammen aus der Summe der Regelleistungsvolumina für jeden einzelnen Arzt.
Berufsausübungsgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Praxen mit angestellten Ärzten erhalten in der Regel ein höheres Regelleistungsvolumen.
Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) wird das praxisbezogene Regelleistungsvolumen
a) bei nicht standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10% erhöht,
b) bei standortübergreifenden fach- und schwerpunktgleichen BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10% erhöht, soweit ein Kooperationsgrad von mindestens 10% erreicht wird,
c) in fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen tätig sind, wird das RLV unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades der Einrichtung oder Praxis um folgende Anpassungsfaktoren erhöht:
| Kooperationsgrad (KG) in Prozent | Anpassungsfaktor in Prozent |
|---|
| 0 bis unter 10 | 0 |
| 10 bis unter 15 | 10 |
| 15 bis unter 20 | 15 |
| 20 bis unter 25 | 20 |
| 25 bis unter 30 | 25 |
| 30 bis unter 35 | 30 |
| 35 bis unter 40 | 35 |
| 40 und größer | 40 |
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAufgrund der Teilnahme an einem Selektivvertrag muss gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses und darauf basierend der Vereinbarung zwischen der KVBW und den Kassenverbänden eine Bereinigung der Gesamtvergütung und in der Folge auch eine Bereinigung der Regelleistungsvolumen erfolgen.
Das Bereinigungsvolumen je Selektivvertrags-Arzt errechnet sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Vorjahresquartal eingeschriebenen und behandelten Patienten mit einem Bereinigungsfallwert und kann der Honorarunterlage „RLV-Abrechnungsnachweis“ entnommen werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Die derzeit mit den Kassen abgestimmte Regelung sieht keine Kürzung der Einzelleistungen (Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung) vor.
Aber: Ein Honorarzuwachs im Einzelleistungsbereich wird mit einer ggf. erforderlichen Stützung von Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) in Ihrer eigenen Praxis verrechnet. Sie stützen sich sozusagen bis zu einem gewissen Grad selbst.
Gleiches gilt für genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür alle Ärzte/Psychotherapeuten, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet und ihre Praxis fortgeführt haben, wird der Zeitraum zum Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung bis zum 30. September 2011 verlängert. Die nachzuholende Fortbildung wird auf den Folgezeitraum nicht angerechnet; es erfolgt keine Honorarkürzung bis 30. September 2011. Der neue Fortbildungszeitraum beginnt am 01. April 2009 und endet am 31. März 2014.
Der Vorstand der KVBW hat diese Regelung auch auf diejenigen Ärzte übertragen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 das 68. Lebensjahr vollendet haben.
Verzichtet ein Vertragsarzt oder ein Vertragspsychotherapeut auf seine Zulassung und beantragt diese zu einem späteren Zeitpunkt erneut, so wird der Fünfjahreszeitraum zum Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung für die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAngestellte Ärzte und Psychotherapeuten sind zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V verpflichtet, sofern die Gesamtdauer der Anstellungen mindestens 5 Jahre beträgt (die Zeiten aus Niederlassung und Anstellung im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit werden addiert!). Der Nachweis der Fortbildung ist Voraussetzung für die Neuerteilung einer Genehmigung bei Anstellung in einer anderen Praxis. Übt der angestellte Arzt/Psychotherapeut länger als 3 Monate seine Tätigkeit nicht aus, verlängert die KV auf Antrag hin den 5-Jahres-Zeitraum um die Fehlzeit.
Die Zeiten aus Anstellung bei einem Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut oder MVZ und Niederlassung werden addiert.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa. Es können auch Punkte anerkannt werden, die außerhalb von Zeiten der vertragsärztlichen Tätigkeit erworben wurden. Es werden aber keine Punkte vor dem 01.01.2002 anerkannt und vor der Zeit der ersten Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie vorzeitige Ausstellung eines Kammer-Zertifikats bewirkt keinen neuen 5-Jahres-Zeitraum bei der KVBW. Ein neuer 5-Jahres-Zeitraum beginnt erst nach Beendigung des vorhergehenden Zeitraumes. Die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V ist erfüllt, wenn irgendwann innerhalb des gesetzlichen 5-Jahres-Zeitraums ein Kammerzertifikat vorgelegt wird.
Beispiel: Ausstellungsdatum des Kammer-Zertifikats 15.05.2009. Ende des ersten KV- Zeitraums zum 30.06.2009, Neuer 5-Jahres-Zeitraum der KV beginnt am 01.07.2009, endet am 30.06.2014, Neue 5-Jahres-Frist der Kammer beginnt am 16.05.2009, endet mit Ausstellungsdatum des neuen Zertifikates, spätestens am 15.05.2014.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa. Grundsätzlich gilt der Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Kammer als Datum des Zertifikats.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle Ärzte in Baden-Württemberg haben Barcodes und Fortbildungsausweise mit dem entsprechenden Barcode erhalten. Der Barcode enthält die arztspezfische Einheitliche Fortbildungsnummer (EFN). Bei Fortbildungsanbietern, die sich am System des EIV beteiligen und die Teilnehmer mit ihrer „Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN)“ melden, werden die Fortbildungspunkte automatisch den Konten gutgeschrieben. Der manuelle Eintrag durch den Arzt und die notwendige Überprüfung entfällt.
Meldet der Anbieter der Fortbildung die Teilnehmer nicht, erfolgt also keine Buchung über das System, stellt die automatische Ergänzung der Daten bei der Eingabe des Arztes eine weitere wesentliche Hilfe dar. Der Arzt muss lediglich die Nummer der Fortbildung eingegeben, der Rest, nämlich Titel der Fortbildung, Datum und Punktzahl, werden dann vom System eingetragen. Diese automatische Ergänzung erfolgt jetzt nicht nur für Fortbildungen aus Baden-Württemberg, sondern aller bundesweit über den EIV registrierten Fortbildungen. Damit lässt sich die notwendige Auflistung der absolvierten Fortbildungen in Minutenschnelle erledigen. Auch die Einverständniserklärung für die Kammer, um eine automatische Übertragung der Daten von der Kammer an die KV zu ermöglichen, ist mittlerweile auf elektronischem Weg möglich, so dass das Fortbildungszertifikat nicht mehr in Kopie an die KV geschickt werden muss.
Die Psychotherapeutenkammer nimmt nicht an dem System des EIV teil!
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEntscheidendes Kriterium ist, welche Fortbildungen die Kammern nach ihren Fortbildungsordnungen anerkennen. Im Zweifel sollten Sie bei der für Sie zuständigen Kammer nachfragen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDiese Ärzte müssen auch 250 Fortbildungspunkte nachweisen, allerdings werden hier auch die Punkte aus den zahnärztlichen Bereichen anerkannt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, auch Einrichtungen gem. § 119 b müssen die Fortbildungsverpflichtung erfüllen; die Fortbildungsnachweise für die dort angestellten Ärzte sind von der Einrichtung zu führen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenGemäß § 3 Abs. 4 der KBV-Regelung kann in begründeten Ausnahmefällen die Prüfung des Fortbildungsnachweises durch die KV auf der Grundlage von Einzelnachweisen erfolgen. Aber auch hier müssen die Anforderungen der Musterregelungen der Bundesärztekammer/Bundespsychotherapeutenkammer Anwendung finden. Hier können die Kammern gutachterlich für die KV tätig werden. Jeweils im Anhang der Fortbildungsordnungen der LÄK und LPK sind die verschiedenen Arten von Fortbildungen und deren Bewertung tabellenartig aufgelistet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlen- Erklärt sich der Arzt oder Psychotherapeut mit der Weitergabe seiner Daten unter Angabe der LANR einverstanden, übermittelt die Kammer das Ausstellen des Zertifikats elektronisch an die KV BW.
- Fehlt diese Einverständniserklärung, muss der Arzt oder Psychotherapeut sein Zertifikat in Kopie an die KV senden.
Die Abgabe der Einverständniserklärung zur Datenweitergabe erfolgt über das Antragsformular der jeweiligen Kammer zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats und ist auch bei der Online-Beantragung des Zertifikats über das Fortbildungskonto der LÄK möglich.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, ein Ruhen der Zulassung unterbricht den Zeitraum.
- Bei einer Vertretung von mehr als 3 Monaten kann der Arzt/Psychotherapeut einen Antrag auf Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um die Fehlzeiten stellen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenGem. § 95d SGB V Abs. 5 Satz 3 hat die KV auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern, wenn der Arzt länger als 3 Monate seine Beschäftigung nicht ausübt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten, die vor dem 01.07.2004 zugelassen waren, beginnt der erstmalige Zeitraum zum Nachweis der erworbenen 250 Fortbildungspunkte frühestens am 01.07.2004 und endet am 30.06.2009. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung für den ersten Zeitraum!
Für Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten, die nach dem 01.07.2004 zugelassen wurden, beginnt der 5-Jahres-Zeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit.
Für diesen ersten Zeitraum bis zum 30.06.09 können jedoch auch Fortbildungen anerkannt werden, die vor dem 01.07.2004, jedoch nicht früher als vor dem 01.01.2002 begonnen worden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle bis zum letzten Tag der Fortbildungspflicht bei der Landesärztekammer/Landespsychotherapeutenkammer eingegangenen Anträge auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats werden als fristgerechte Nachweise anerkannt. Voraussetzung ist, dass gegenüber der LÄK/LPK mindestens 200 Punkte nachgewiesen werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenKann der Arzt oder Psychotherapeut seine Beschäftigung länger als 3 Monate wegen einer Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit nicht ausüben, wird der Fünfjahreszeitraum auf Antrag um die Fehlzeiten verlängert.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenErmächtigte Ärzte und Psychotherapeuten sind zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V verpflichtet, sofern die Gesamtdauer der Ermächtigungen mindestens 5 Jahre beträgt. Der Nachweis der Fortbildung ist Voraussetzung für die Verlängerung einer befristeten Ermächtigung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür alle Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits am 01.07.2004 an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben, endet der erste Zeitraum am 30.06.2009. Der nächste Nachweiszeitraum endet dann nach 5 Jahren am 30.06.2014.
Bei Ärzten und Psychotherapeuten, die nach dem 01.07.2004 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, endet der Zeitraum individuell 5 Jahre nach Datum der Aufnahme.
Z.B.: Aufnahme am 01.10.2005, Ende am 30.09.2010
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, auch Medizinische Versorgungszentren müssen die Fortbildungsverpflichtung erfüllen; der Fortbildungsnachweis für den angestellten Arzt/Psychotherapeut wird vom MVZ geführt. Erklärt sich der angestellte Arzt/Psychotherapeut aber mit der Datenübertragung der Kammer einverstanden, erhält die KV automatisch die Benachrichtigung über die Ausstellung eines Zertifikats. Das MVZ und der dort angestellte Ärzte/Psychotherapeut erhalten dann eine entsprechende Mitteilung über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Nachweis erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer oder Landespsychotherapeutenkammer. Diese Zertifikate werden von der KVBW ohne weitere inhaltliche Prüfung als Nachweis der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V anerkannt. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Anforderungen der Musterregelungen der Bundesärztekammer/Bundespsychotherapeutenkammer entsprechen und werden von der zuständigen Kammer gutachterlich für die KV geprüft.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenOnline-Fortbildungen können anerkannt werden, wenn eine Teilnehmerbescheinigung bei Bestehen der Online-Lernerfolgskontrolle ausgedruckt wird. Es können alle Fortbildungspunkte über solche Online-Fortbildungen nachgewiesen werden; nur die Punkte aus dem Selbststudium sind auf insgesamt 50 Punkte im 5-Jahres-Zeitraum beschränkt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa. Der Vorstand der KVBW hat beschlossen, diese Ärzte/Psychotherapeuten denjenigen gleich zu stellen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreffende nachweisen muss, dass er sich um eine Praxisabgabe bemüht hat.
Als Nachweis gelten bis 31.03.2009 bei der KVBW gestellte Anträge auf Ausschreibung der Praxis oder Nachweise über entsprechende Anzeigen in der einschlägigen Presse, wenn der Planungsbereich/das Fachgebiet des Antragsstellers nicht von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenVertragsärzte erhalten von der Landesärztekammer (LÄK) bzw. Vertragspsychotherapeuten von der Landespsychotherapeutenkammer (LPK) auf Antrag ein Fortbildungszertifikat gemäß der jeweiligen Fortbildungsordnung, wenn nachgewiesen wird, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens 5 Jahren (Sonderregelung bei vor dem 01.07.2004 Zugelassenen) mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben wurden. Der Antrag ist an die jeweilige Kammer zu richten. Das Antragsformular kann
- von Vertragsärzten von der Homepage der LÄK
- von Vertragspsychotherapeuten von der Homepage der LPK
heruntergeladen werden.
Externe LinksArtikel druckenArtikel weiterempfehlen250 Fortbildungspunkte müssen nachgewiesen werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Punkte sind innerhalb des gesetzlichen 5-Jahres-Zeitraums zu erwerben. Es besteht keine Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Anzahl nachzuweisen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Punktzahlen oberhalb von 250 Punkten können nicht auf ein Folgezertifikat übertragen werden. Es können jedoch im „alten“ KV-Zeitraum schon Punkte für den neuen KV-Zeitraum gesammelt werden, wenn ein Zertifikat vor Ende des KV-Zeitraums erstellt wurde.
Beispiel:
Zertifikat zum 11.04.2008
Ende des 5-Jahres-Zeitraums der KV: 30.06.2009
Punkte ab dem 12.04.2008 Anrechnungsfähig für den 5-Jahres-Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2014
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle Fortbildungspunkte können über nur eine Kategorie wie z.B. Qualitätszirkel oder Kongressbesuche erworben werden, nur die Punkte aus dem Selbststudium sind auf insgesamt 50 Punkte im 5-Jahres-Zeitraum beschränkt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die 5-Jahres-Frist unterbrochen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenMaximal 50 der insgesamt 250 Punkte werden durch Selbststudium durch Fachliteratur und Bücher sowie Lehrmittel ohne besonderen Nachweis anerkannt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAuch diese Ärzte und Psychotherapeuten müssen 250 Fortbildungspunkte im 5-Jahres-Zeitraum nachweisen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Gesetzgeber hat hier folgende Regelung getroffen:
- in den ersten 4 Quartalen, die auf den 5-Jahres-Zeitraum folgen, jeweils Kürzung des Honorars um 10%,
- in den darauf folgenden 4 Quartale jeweils Kürzung des Honorars um 25%,
- danach soll die KV beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entzug der Zulassung stellen.
In Gemeinschaftspraxen bezieht sich die Honorarkürzung nur auf das Honorar des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Dies gilt auch für Jobsharing. Gibt es keine anderen Anhaltspunkte, ist das Honorar der Gemeinschaftspraxis durch die Anzahl der Vertragsärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Vertragsarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, zu kürzen.
Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten haben nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums die Möglichkeit, eventuell fehlende Fortbildung binnen zwei Jahren nachzuholen, wobei die nachgeholte Fortbildung nicht auf den neuen, also den folgenden 5-Jahres-Zeitraum angerechnet wird. Dieser beginnt direkt im Anschluss an den Ablauf des ersten 5-Jahres-Zeitraums. Die Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Regelungen über die Fortbildungsverpflichtung sind auf einen Vertreter des Arztes nicht anwendbar, da zum einen diese Personengruppe im Gesetz und in der KBV Regelung nicht erwähnt ist und zum anderen eine dauerhafte Tätigkeit nicht gegeben ist – eine dauerhafte Tätigkeit bildet aber die Grundlage der Regelung in § 95d SGB V.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAuskunft darüber geben die Landesärztekammern oder Landespsychotherapeutenkammern. Denkbare Fälle wären z. B. das Ruhen einer Zulassung oder der Wechsel aus dem ambulanten in den stationären Bereich bzw. umgekehrt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNicht nach § 95d SGB V. Die berufsrechtliche Fortbildungspflicht nach dem Fortbildungsrecht der LÄK Baden-Württemberg besteht trotzdem.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie qualifikationsbedingten Zusatzvolumen (QZV) werden nur für Leistungsbereiche, die einen besonderen Qualifikationsnachweis (Genehmigung) erfordern eingerichtet, wenn es sich dabei nicht um Standardleistungen der Fachgruppe handelt. Bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung der KV bzw. der zutreffenden Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung erfolgt die Zuweisung automatisch. Die Berechnung wird analog der RLV-Berechnung durchgeführt: QZV-Fallwert x RLV-relevante Fallzahl des Vorjahresquartals. Die QZV sind vollständig gegenseitig und mit dem RLV verrechenbar.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, es genügt das Vorliegen einer Genehmigung der KV für die Leistung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenIm Unterschied zu RLV gibt es beim QZV keinen Altersklassenanpassungsfaktor, keine fallzahlabhängige Abstaffelung und keinen BAG-Aufschlag.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, das Regelleistungsvolumen / QZV wird der Praxis insgesamt zugewiesen und mit der gesamthaften Leistungsanforderung der BAG/ MVZ/ Praxis mit angestelltem Arzt verrechnet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Basis für die RLV-relevante Fallzahl einer fachübergreifenden BAG im aktuellen Quartal ist immer die Behandlungsfallzahl der BAG im Vorjahresquartal. Die Behandlungsfallzahl des Vorjahresquartals wird entsprechend den prozentualen Anteilen der Arztfallzahlen der beteiligten Fachgruppen, aufgeteilt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAuf dem Zuweisungsbescheid für das RLV ist unter 3. ein Anpassungsfaktor nach Altersklassen aufgeführt.
Dieser Anpassungsfaktor wird berechnet, indem die praxisindividuellen Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal und die Fallzahlen der Fachgruppe ins Verhältnis gesetzt werden.
Dabei wird eine Unterteilung in drei Altersklassen vorgenommen und die jeweilige Leistungsanforderung innerhalb dieser Altersklassen berücksichtigt.
Liegen die praxisindividuellen Bezugswerte in einer oder mehreren Altersklassen höher als bei der Fachgruppe, führt dies zu einem Anpassungsfaktor über 1,0.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenVertragsärzte haben in gesperrten Planungsbereichen die Möglichkeit Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaften zu gründen oder Ärzte in ihrer Praxis anzustellen. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Zulassung mit Leistungsbegrenzung erfolgen. Jobsharing-Juniorpartner und angestellte Ärzte aus einer solchen Praxis mit Leistungsbegrenzung, erhalten deshalb kein eigenes Regelleistungsvolumen und daher keinen eigenen Zuweisungsbescheid.
Entsprechendes gilt für Weiterbildungsassistenten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür neu niedergelassene Ärzte wird vier Quartale lang die tatsächliche Fallzahl im Abrechnungsquartal zur Berechnung des RLV herangezogen. Dies erfolgt maschinell und es ist keine Antragstellung erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass sich das RLV bei der Zuweisung zunächst aus der Multiplikation des RLV-Fallwertes und der Durchschnittsfallzahl der Arztgruppe ergibt. Erst bei der Honorarabrechnung können dann die tatsächlich abgerechneten Fallzahlen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus kann nach den ersten vier Quartalen auf Antrag ein weiterer Entwicklungszeitraum von höchstens 8 Quartalen, als sogenannte Jungpraxis, gewährt werden.
Auch bei längerer Krankheit oder Abwesenheit im Vorjahresquartal, bzw. bei Schließung einer Praxis in der Nachbarschaft ohne Nachfolger, können auf Antrag Ausnahmen gewährt werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, das für die Gesamtpraxis geltende RLV wird auf Arztebene für jeden Teilnehmer, auf der Basis der tatsächlich abgerechneten RLV-relevanten Fallzahl ermittelt. Auf diese Weise wird der gesamten Praxis für insgesamt höchstens 12 Quartale ein weiteres Wachstum ermöglicht.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs gilt in diesen Fällen immer die aktuelle Fallzahl.
Die Antragstellung und Entscheidung für die Anwendung der aktuellen Quartalsfallzahl kann sich im Einzelfall auch nachteilig auswirken, wenn in der eigentlich zu erwartenden Wachstumsphase die Fallzahl der Praxis im Abrechnungsquartal wider Erwarten rückläufig ist, im Vergleich zum Vorjahresquartal.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, die vorläufige RLV-Zuweisung erfolgt auf der Basis sämtlicher Behandlungsfälle des Vorjahresquartals. Erst im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung erfolgt der Abgleich welche der Patienten des Vorjahresquartals zwischenzeitlich in den HzV eingeschrieben sind.
Außerdem steht auch die endgültige Höhe des Fallwertes für die Hausärzte aufgrund der Vorgaben des Bereinigungsvertrages erst zum Zeitpunkt der Durchführung der Quartalsabrechnung fest.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Einzelleistungen (z.B. Prävention) werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung von Seiten der Krankenkassen vergütet. Hier erfolgt immer eine vollständige Vergütung.
Die Freien Leistungen sind Leistungen außerhalb RLV und QZV, jedoch innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Die Vergütung erfolgt über eine definierte Geldmenge im Fachgruppentopf. Reicht die definierte Geldmenge für eine Vergütung der Honoraranforderung mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung nicht aus, erfolgt für diese Leistungen eine verminderte (quotierte) Vergütung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, auf Antrag kann für Leistungsbereiche innerhalb des RLV oder QZV eine Praxisbesonderheit und damit Erhöhung des RLV gewährt werden, wenn ein besonderer Versorgungsauftrag vorliegt und ein zur Fachgruppe deutlich abweichender Behandlungsbedarf dokumentiert ist.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle Statistiken belegen, dass bei Kindern neben den üblichen leichten Nebenwirkungen nur sehr selten ernste Komplikationen auftreten. Das Risiko von allergischen Reaktionen ist nur noch gering, da die meisten Impfstoffe heute ohne den Grundstoff Hühnereiweiß auskommen, auf den manche Menschen allergisch reagieren.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAntibiotika sind Medikamente, die nur gegen Bakterien wirken und nicht gegen Viren, die aber die Auslöser vieler gefährlicher Infektionskrankheiten sind. Und selbst, wenn es sich um eine bakteriell verursachte Erkrankung handelt, können Antibiotika schwere Komplikationen manchmal nur verhindern, wenn die Krankheit rechtzeitig erkannt und behandelt wird.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie häufig geäußerte Befürchtung, vorbeugendes, flächendeckendes Impfen könne mitverantwortlich für die Zunahme von Allergien sein, wird von den Experten als widerlegt angesehen. Im Osten Deutschlands sind bei wesentlich höheren Durchimpfungsraten Allergien bis heute seltener als im Westen. Dafür spricht auch, dass seit der Wiedervereinigung die Impfrate in den neuen Bundesländern rückläufig ist und seitdem auch dort die Allergien zunehmen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas ist ein fataler Irrtum, denn viele so genannte Kinderkrankheiten haben ihre schlimmsten Verläufe, wenn man sie erst im Erwachsenenalter bekommt. Es gibt keine Altersgrenze für diese Impfungen – jeder Nichtgeimpfte kann sich anstecken und die Krankheit weiter tragen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJedes Kind braucht idealerweise einen Impfschutz gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten wie Diphtherie, Tetanus, Kinderlähmung, Keuchhusten, Hib, Hepatitis B, Masern, Mumps und Röteln. Das allergiekranke Kind ist auf diesen Impfschutz besonders angewiesen, weil die Infektionskrankheit bei ihm schwerer verlaufen kann als bei einem nichtallergischen Kind. So ist der Keuchhusten für ein Kind, das an Asthma leidet, eine komplikationsreiche bis lebensbedrohliche Erkrankung. Andererseits weiß man, dass Keuchhusten die Entstehung von Asthma begünstigen kann. Ergo ist eine Impfung auch in diesem Fall absolut ratsam. Auch ein Kind mit einer schweren, stationär behandlungspflichtigen Neurodermitis sollte z. B. gegen Windpocken geimpft werden, weil die Impfung im Vergleich zu einer Erkrankung wesentlich harmloser ist. In all diesen Fällen gilt generell: Ein Kind mit Allergien sollte gemäß Impfkalender großzügig geimpft werden, solange es sich nicht um Allergien gegen Inhaltsstoffe des Impfstoffes handelt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, obwohl es manche Eltern aus Angst vor Komplikationen ablehnen, ihr Kind gegen bestimmte Infektionserkrankungen impfen zu lassen. Sie suchen statt dessen nach Alternativen, um ihr Kind vor gefährlichen Erregern zu schützen. In vielen Naturheilkundepraxen und bei Heilpraktikern werden homöopathische bzw. natürliche Heilmittel als alternative Schutzmaßnahme angeboten. Zwar können diese Maßnahmen das Immunsystem teilweise stärken, doch sie bieten keinerlei Schutz vor gefährlichen Infektionskrankheiten und stellen somit keine Alternative zur Impfung dar.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEin generell positiver Effekt infolge einer durchgestandenen Infektionskrankheit ist nicht sicher. So konnte z.B. bei Masern bisher keine Verbesserung der Immunitätslage nachgewiesen werden. Eine Impfung dagegen aktiviert und trainiert das Immunsystem, ohne dass dafür eine schwere Erkrankung mit erheblichen Risiken durchgemacht werden muss. Und im Nebeneffekt zeigt der Geimpfte ein vorbildliches Sozialverhalten, denn von ihm wird zeitlebens keine Ansteckungsgefahr für andere mehr ausgehen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenRöteln können bei einer nicht geimpften Schwangeren schwere Behinderungen des entstehenden Kindes auslösen, wenn sie durch einen erkrankten Partner angesteckt wird. Die grundsätzliche Gefahr einer Ansteckung für Schwangere und damit für das ungeborene Kind kann nur durch eine rechtzeitige und konsequente Impfung aller Beteiligten vermieden werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenGrundsätzlich wird bei der Darmkrebs-Vorsorge - wie bei allen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung - keine Praxisgebühr erhoben.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, es ist nicht erforderlich, eine hausärztliche Überweisung zur Darmkrebs-Vorsorgeuntersuchung in einer Facharztpraxis vorzulegen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAnsprechpartner für gesundheitliche Fragen ist der Hausarzt. Er kann zum Thema Darmkrebs-Vorsorge informieren. Besonders häufig informieren aber auch Urologen und Gynäkologen neben den gastroenterologisch tätigen Fachärzten zu diesem Thema.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAlle gesetzlich Krankenversicherten ab einem Alter von 55 Jahren können eine Vorsorge-Koloskopie kostenlos in Anspruch nehmen und diese nach zehn Jahren wiederholen lassen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAnders als im Krankenhaus dürfen im ambulanten Bereich nur spezialisierte Fachärzte Darmspiegelungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Bei der Suche nach entsprechenden Ärzten helfen Ihnen die Arztsuche und die Patienteninformationsstelle MedCall der KVBW.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Darmspiegelung wird mit einem so genannten Koloskop vorgenommen. Es handelt sich um einen dünnen und biegsamen Schlauch, der vom Arzt behutsam in den After eingeführt und langsam in den Darm geschoben wird. Am Ende des Koloskopes befindet sich ein winziges Objektiv, mit dem der Arzt Veränderungen an der Darmwand erkennen kann. Mit einem Koloskop lassen sich auch Gewebeproben entnehmen, die dann im Labor untersucht werden. 90 Prozent der Darmkrebserkrankungen entstehen aus speziellen Polypen (Adenome). Sieben Prozent dieser Adenome entarten im Laufe der Zeit zu bösartigen Tumoren. Während einer Koloskopie lassen sich diese Krebsvorstufen mit einer Schlinge, die über das Endoskop eingeführt wird, komplikationsarm entfernen. Die Darmspiegelung ist zurzeit die aussagekräftigste und effektivste Untersuchung zur Darmkrebs-Vorsorge. Durch die modernen Koloskope und die Erfahrung der Fachärzte, die Darmspiegelungen oft durchführen, ist dies auch eine
schonende Untersuchung für Patienten. Auf Wunsch können Patienten eine Sedierung (Schlafspritze)
bekommen, so dass sie von der Untersuchung kaum etwas spüren. Die Darmspiegelung selbst dauert in der Regel nur 20 bis 30 Minuten. Danach können sich die Patienten eine Ruhephase gönnen und schließlich die Praxis wieder verlassen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEine etwa erbsengroße Menge Stuhl wird auf ein kleines Testfeld gegeben. Wenn der Stuhl Blut enthält, färbt sich das Feld blau an. Der Patient sollte allerdings vorher nicht große Mengen Vitamin C zu sich genommen oder viel Blutwurst gegessen haben. Wenn der Test anschlägt, bedeutet das aber nicht, dass der Patient in jedem Fall an einer Tumorerkrankung leidet – es können auch zum Beispiel Hämorrhoiden sein, welche die Blutung verursachen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNeuere wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass man den Dickdarmkrebs besonders häufig bei Diabetikern findet. Darum sollten Diabetiker, insbesondere unter Insulin-Therapie, die Möglichkeiten der Vorsorge wahrnehmen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs ist erwiesen, dass sich in der Phase zwischen dem 50. und dem 80. Lebensjahr das Darmkrebs-Risiko verfünffacht.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass das Risiko, ebenfalls an Darmkrebs zu erkranken, zwei- bis dreimal höher ist, wenn ein Familienmitglied ersten Grades (Eltern, Geschwister, Kinder) bereits an Darmkrebs erkrankt ist. Das Risiko erhöht sich weiter, wenn die Erkrankung vor dem 45. Lebensjahr oder bei zwei oder mehreren Verwandten ersten Grades aufgetreten ist.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFrauen und Männer sind in ähnlichem Maße betroffen. Allerdings zeigen Studien, dass bei Männern fortgeschrittenere Stadien des Darmkrebses diagnostiziert werden. Darum sollten Männer frühzeitig zur Darmkrebs-Vorsorge gehen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenViel Obst und Gemüse (5 Portionen am Tag), weniger rotes Fleisch bzw. verarbeitete Fleischprodukte (zwei fleischfreie Tage in der Woche oder Fisch bzw. Geflügel), ein moderater Alkoholkonsum, Nichtrauchen sowie ein normales Körpergewicht bzw. ein normaler BMI senken nachweislich das Risiko an einem Darmkrebs zu erkranken.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer schon seit vielen Jahren eingesetzte und wissenschaftlich gut untersuchte FOBT (Fäkaler okkulter Bluttest) – zum Beispiel Hämoccult – ist technisch störanfällig. Viel Vitamin C oder tierisches Blut in der Nahrung können zu falschen positiven Ergebnissen führen. Zudem gibt es andere Erkrankungen, die zu Blut im Stuhl führen - Hämorrhoiden, Entzündungen, etc. Leider bluten kleine Polypen (Adenome) gar nicht, größere selten und selbst ein Darmkrebs muss nicht regelmäßig bluten, was zu falschen negativen Ergebnissen und einem falschen Gefühl der Sicherheit führt. Selbst der spezifische Nachweis von menschlichem Blut durch immunologische und darum auch teuere Testverfahren erbringt damit keine deutlich besseren Resultate. Wenn ein Darmkrebs zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht blutet, wird man ihn auch nicht mit einem hochspezifischen Test nachweisen können. Darum senken derartige Verfahren die Darmkrebssterblichkeit auch nur um 20 bis 30 Prozent, im Gegensatz zur Darmspiegelung mit 75 bis 90 Prozent. Auf der anderen Seite ist der FOBT billig, kann zu Hause erfolgen, mit der Post verschickt und darum bei vielen Menschen gleichzeitig durchgeführt werden. Darum ist ein FOBT besser als gar keine Vorsorgemaßnahmen.Aber bitte daran denken: Schon ein, wenn auch schwacher, positiver Test ist ein positiver Test und muss abgeklärt werden! Nur so machen diese unspezifischen und weniger empfindlichen Testverfahren Sinn. Auf Grund der aktuellen wissenschaftlichen Daten können andere Verfahren (z. B. M2-PK-Test) gegenwärtig nicht zur Vorsorge empfohlen werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas klassische Röntgen des Dickdarms (Kolonkontrastmitteleinlauf) kann nicht empfohlen und sollte auch bei anderen diagnostischen Fragestellungen in der Regel nicht mehr eingesetzt werden. Auf Grund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse kommen spezielle Computertomographie-Verfahren (CT) oder Magnetresonanztomographie-Verfahren (MRT) in Frage. Stichwort Virtuelle Koloskopie: Sie ist zurzeit sehr teuer und im Hinblick auf das CT auch mit einer Röntgenstrahlenbelastung verbunden. Bisher liegen nur von ausgewählten bzw. ausgewiesenen Zentren Untersuchungsergebnisse vor. Beide Verfahren müssen noch weiter wissenschaftlich untersucht werden und vor allem in der täglichen Praxis flächendeckend ihre Qualität beweisen. Sie können eine mögliche Alternative werden. Auch hier muss der Darm vorher gereinigt werden und sie sind auch nicht „berührungslos“ - während der Untersuchung muss ein Gas bzw. eine Flüssigkeit in den Darm gegeben werden. Daneben gibt es erste Untersuchungen zur so genannten „Kapselendoskopie“ des Dickdarmes und zu automatischen bzw. „intelligenten“ Endoskopen, die sich selbst ihren Weg im Dickdarm suchen bzw. den Untersuchungsablauf weiter erleichtern.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenTumormarker sind Stoffe, die der Tumor produziert. Sie zirkulieren in der Blutbahn und lassen sich im Labor aus einer Blutprobe nachweisen. Es wäre nun bequem, zur Vorsorge einfach regelmäßig das Blut auf solche Marker zu untersuchen. Leider gibt es jedoch viele Tumore, die keine Marker produzieren. Außerdem finden sie sich zum Teil auch bei Gesunden. Für die Diagnosestellung eignen sich die Marker daher nicht. Wenn ein Patient jedoch einen Tumor hat, der die Marker produziert, können die Ärzte deren Konzentration im Blut bestimmen und darauf auf den Verlauf der Krankheit schließen. Bei einer Chemotherapie, die anschlägt, werden die Marker weniger. Wenn die Marker steigen, ist das ein Hinweis, dass die Erkrankung wieder aufflackert.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas Hautkrebs-Screening wird von niedergelassenen Ärzten angeboten, die dafür einen speziellen Qualifikationsnachweis (Zertifizierung) vorweisen müssen. Es kann sich dabei um einen Hautarzt (Dermatologen) oder einen Hausarzt handeln (Praktischer Arzt, Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Innere Medizin, Arzt ohne Gebietsbezeichnung). Die zum Hautkrebs-Screening zugelassenen Ärzte Ihres Wohnortes können Sie beim Patiententelefon der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) erfragen (Telefon 01805/6332255).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenGesetzlich Krankenversicherte ab dem Alter von 35 Jahren können alle zwei Jahre ihre Haut beim Hautkrebs-Screening untersuchen lassen. Die Kosten für diese Krebsfrüherkennungsuntersuchung trägt Ihre Krankenversicherung, es fällt auch keine Praxisgebühr an.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDas Hautkrebs-Screening ist eine qualifizierte Sichtkontrolle der Haut, ergänzt um eine systematische Abfrage bestehender Vorerkrankungen und besonderer Risikofaktoren. Für die Untersuchung müssen Sie sich komplett entkleiden. Der Arzt überprüft Ihre Haut von Kopf bis Fuß, da Hautkrebs an allen Stellen des Körpers auftreten kann. Hierbei werden Auffälligkeiten von Hautflecken unter hellem Licht bewertet. Der Arzt achtet insbesondere auf Beschaffenheit, Größe, Farbe und Form der Hautflecken. Übrigens: Die Zuhilfenahme eines Auflichtmikroskops wäre eine Sonderleistung, die vom Patienten als Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) selbst bezahlt werden müsste.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenStellt Ihr Hausarzt bei der Untersuchung eine Auffälligkeit an Ihrer Haut fest, überweist er Sie zur weiteren Abklärung an einen Hautarzt (Dermatologen), der ebenfalls für das Hautkrebs-Screening zertifiziert ist. Der Hautarzt führt zur Abklärung nochmals eine Sichtkontrolle an Ihnen durch. Im Verdachtsfall entnimmt der Hautarzt eine Probe der betreffenden Hautstelle. Die feingewebliche Untersuchung dieser Probe im Labor gibt Aufschluss über den Befund.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenBei der Suche nach wohnortnahen Hausärzten und Dermatologen, die für das Hautkrebs-Screening zertifiziert sind, hilft Ihnen die Patienteninformationsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW):
MedCall – Ihr Infoservice rund um die Gesundheit
Telefon 0 18 05 / 6 33 22 55 (14 Cent/Minute; Mobil höchstens 42 Cent/Minute)
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr, Freitag 8 bis 12 Uhr
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenFür Patienten der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der
Ersatzkrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse einschließlich der Krankenkasse für den Gartenbau und der Knappschaft sowie der beigetretenen Betriebs- und Innungskrankenkassen
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Krankenkassen werden über die Homepage Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (www.kvbawue.de), über das Rundschreiben ergo, das offizielle Mitteilungsblatt der KV Baden-Württemberg sowie auf Nachfrage bei den Mitarbeiter(innen) des Geschäftsbereichs Verordnungsmanagement, Sachgebiet Sprechstundenbedarf, veröffentlicht.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenUm eine Notfallversorgung auch für diese Patienten zu ermöglichen, müssen Sie die in Frage kommenden Arzneimittel in der Praxis vorrätig haben. Um Mittel nach der Applikation in die Praxis zurück zu führen, müssen die Mittel nachträglich auf Namen des Patienten verordnet werden, jedoch mit der Eintragung „ad manum medici“. Hierdurch wird das Mittel nicht dem Patienten ausgehändigt, sondern zu Ihren Händen.
Dabei können nach § 31 SGB V nur folgende Mittel auf Namen des Patienten verordnet werden
• verschreibungspflichtige Arzneimittel,
• Verbandmittel,
• Harnteststreifen (für pH-Wert, Glucose und Eiweiß)
• arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach Anlage 12 der Arzneimittelrichtlinien
• nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr bzw. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr
• Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gem. OTC-Ausnahmeliste (Arzneimittelrichtlinie) für Patienten ab dem 12. bzw. 18. Lebensjahr
Eine Eintragung der Ziffer 9 für SSB auf dem Verordnungsblatt erfolgt trotzdem (vgl. Frage 11)!
Die übrigen Mittel (Medizinprodukte, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel), die Sie nicht auf Namen des Patienten ausstellen dürfen, aber lt. Anlage der Sprechstundenbedarfsvereinbarung für die beigetretenen Krankenkassen über SSB hätten beziehen können, sind auf Privatrezept zu verordnen oder dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen (Kostenrückerstattung durch die jeweilige Krankenkasse).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Ausschlaggebend für die Relevanz der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist der Sitz Ihrer Praxis (Hauptbetriebsstätte in Baden-Württemberg) und die Kassenzugehörigkeit der Patienten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Erstbeschaffung (Grundausstattung) bei Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit (auch bei Praxisübernahme und bei Eintritt/Bildung einer Gemeinschaftspraxis) erfolgt auf eigene Kosten.
Ausnahmen:
Kontrastmittel und Impfstoffe lt. Schutzimpfungsvereinbarung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAb dem ersten Kalendervierteljahr nach Ihrer Erstbeschaffung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer SSB sollte für ein Quartal bezogen werden. Wichtig ist vor allem ein Bezug in wirtschaftlichen Mengen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, auch bei dem Bezug über SSB ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen. Unterliegt ein Wirkstoff der Festbetragsregelung, wird nur der Festbetrag erstattet. Liegt der Verkaufspreis über dem Festbetrag, ist die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis vom Arzt selbst zu tragen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, auch im SSB gilt, dass apothekenpflichtige Mittel über die Apotheke zu beziehen sind. Für alle anderen Mittel sollte der günstigste Bezugsweg gewählt werden.
Informationsstelle über günstige Hersteller für nicht apothekenpflichtige Mittel:
Servicestelle Arzneimittelabrechnung bei der AOK
Kontaktdaten:
Telefax 07151/139-106
Auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln können sich die Preise je nach Apotheke unterscheiden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa. Bei ausländischen Apotheken sollte jedoch erst nachgefragt werden, wie mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, jedoch nur im Rahmen Ihrer Ermächtigung. Wie die niedergelassenen Ärzte müssen auch Sie als ermächtigter Arzt die Erstbeschaffung auf eigene Kosten beziehen.
Auch beim Bezug über die Krankenhausapotheke muss auf Muster 16 verordnet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, jedoch nur im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes und nur für GKV-Patienten, sonst nicht.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Nichtsdestotrotz ist auch hier das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Beim Verdacht der Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen.
Wichtig ist, dass Sie die Ziffer 9 für SSB in das hierfür vorgesehene Kästchen auf dem Verordnungsrezept eintragen – nur so kann sichergestellt werden, dass SSB-Verordnungen nicht in Ihr Ausgabenvolumen einfließen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, durch die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist eine neue Rechtsgrundlage gebildet worden, die ab Bekanntgabe und Inkrafttreten ihre Gültigkeit besitzt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Wirkstoffliste ist als Positivliste zu verstehen. Sie ist abschließend. Demzufolge können nur diejenigen Wirkstoffe in den hier aufgeführten Indikationsbereichen über SSB bezogen werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Wirkstoffliste ist alphabetisch nach Indikationsgruppen aufgebaut. Die einzelnen Wirkstoffe innerhalb der Indikationsgruppen sind auch alphabetisch
gelistet. Die einzeln gesetzten Kreuzchen geben an, in welcher Darreichungsformen der einzelne Wirkstoff als SSB bezogen werden kann.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenParenteral: Unter Umgehung des Verdauungstraktes; z. B. intravenöse, intramuskuläre, intraarterielle, subkutane, intraperitoneale Gabe.
Oral: Durch den Mund; z.B. Tabletten, Kapseln, Dragees, Säfte.
Rektal: Das Rektum betreffend z.B. Suppositorium (Zäpfchen)
Vaginal: Die Scheide (Vagina) betreffend z.B. Ovula, Vaginaltabletten, Suppositorium (Zäpfchen).
Inhalativ: Über die Atemwege
Externa: Zur äußeren Anwendung z.B. Salben, Creme.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, jedoch nur für die in der Wirkstoffliste genannten Indikationen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDurch Querverweise in der Spalte „Anmerkungen“.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer Auswahl zugrunde lagen tatsächlich erfolgte Verordnungen über SSB, unabhängig davon, ob sie nach der derzeit gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung als sprechstundenbedarfkonform oder nicht galten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenGrundsätzlich ja, Sie können aber weiterhin auch den Namen des Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben, vorausgesetzt der enthaltende Wirkstoff ist in der Wirkstoffliste vorhanden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, vorausgesetzt die Mittel sind in der Positivliste enthalten und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenAuch für den Bezug über SSB gelten die Arzneimittelrichtlinien. Prinzipiell dürfen also keine nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von sog. Bagatellerkrankungen nach § 34 SGB V bezogen werden. Ausgenommen, deren Wirkstoffe sind in der Wirkstoffliste enthalten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenInsgesamt können bis zu 50 Ampullen pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden. Darüber hinaus können jeweils eine N3-Packung Corticoide in oraler und Darreichungsform verordnet werden. Dabei spielt die Trennung zwischen Corticoiden mit oder ohne Depotwirkung keine Rolle mehr.
Orthopäden, Chirurgen, Neurochirurgen und Rheumatologen können statt 50 Ampullen, 100 Ampullen pro Arzt und Quartal beziehen.
Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenInsgesamt können bis zu 10 Ampullen à 1,5 mg pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden.
Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNur die in der Wirkstoffliste prozentual angegebenen Wirkstärken dürfen über SSB bezogen werden, keine weiteren.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Über SSB bezogene Desinfektionsmittel dürfen nur zur Anwendung am Patienten und ausschließlich zur Desinfektion der Haut, Schleimhaut und Wunden verwendet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie auf Produkte zurückgreifen, deren Anwendung laut Produktbeschreibung nur für die Desinfektion von Haut, Schleimhaut und von Wunden vorgesehen ist.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, aber nur bei Schwangerschaften mit einer medizinischen Vorgeschichte oder im Verdachtsfall.
Im Rahmen der reinen Mutterschaftsvorsorge ist die Glucose privat zu verordnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs können nur die in Deutschland im Handel befindlichen Arzneimittel (in Form von Globuli) über SSB bezogen werden. Importe werden von den Kostenträgern des Sprechstundenbedarfs nicht übernommen.
Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Arzneimittelkombinationen müssen in der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ausdrücklich als Kombination (mit +) genannt sein.
Einzeln gelistete Wirkstoffe können nicht als Kombinationspräparat verordnet werden.
Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenGaze sind grobmaschige Gewebe aus Cellulose oder Kunstfasern, die mit hydrophoben Fettsalben imprägniert sein können.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNur Hydrokolloidverbände und zwar nur zur Behandlung im Akutfall. Alle weiteren Verbandstoffe zur feuchten Wundbehandlung und zur Therapie bei chronischen Wunden sind auf den Namen des Patienten zu verordnen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWundauflagen auf Basis von Cellulose-Derivaten, Calciumalginaten, Gelatinen und/oder Pektinen z.B. Suprasorb H®, Algoplaque®, Urgotül®, Varihesive E®, Hydrocoll® (nicht abschließend!)
Keine Schaumstoffwundauflagen!
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDauerelastische Binden sind eigentlich auf den Namen des Patienten zu verordnen. Produkte gibt, die sich im Preis nicht von den normalen Idealbinden unterscheiden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, weil sie in der Anlage 1 - Verbandstoffe aufgeführt sind.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWegen der Feststellung, dass Verbandzellstoff leider sehr häufig zweckentfremdet verwendet wurde.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Es können keine Verbandstoffe mit Aktivkohle über SSB verordnet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, weil sie laut Hersteller nur zur Blutentnahme bestimmt sind und somit mit der Leistung abgegolten sind.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, sofern es sich um ausgelagerte Praxisräume handelt. Ja, wenn es als Nebenbetriebsstätte gemeldet und anerkannt wurde.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, eine neue HNR wird ausgewiesen und ein separater Honorarbescheid erstellt. Die Abrechnungsunterlagen erfolgen jedoch nach der BSNR, die sich nicht ändert.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, die Honorarabrechnungsnummer (HNR) wird intern für die Differenzierung des Honorarbescheides verwendet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, eine Leistung muss dann der LANR eines Teilnehmers zugeordnet werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Betriebsstättennummer gilt ausschließlich für die Belegabteilung. Ambulante OP-Leistungen, die am Krankenhaus erbracht würden, würden ausgelagerte Praxisräume i. S. v. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, darstellen, für die keine BSNR erteilt wird. In diesem Fall ist die BSNR der Praxis zu verwenden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, die bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhältlichen Stammdaten umfassen die für das gesamte Bundesgebiet geltenden lebenslangen Arztnummern (LANR) und Betriebsstättennummern (BSNR).
Die Datei selbst ist als KBV-Regel-Update von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung via Internet zu beziehen und sollte von den Softwarehäusern für Abrechnungssysteme den Anwendern bereitgestellt werden. Die Einbindung der Daten ist ggf. über Ihr Systemhaus anzufordern.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa in der Einzelpraxis. In versorgungs- und fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften kann jeder Partner die Formulare unabhängig von der angegebenen LANR unterschreiben. Der Überweisungsnehmer übernimmt die lebenslange Arztnummer des Überweisenden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, auf dem Überweisungsschein sollte der Vermerk, dass das Telefonat geführt wurde, angebracht werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs wird grundsätzlich die LANR des verordnenden Arztes verwendet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDamit der Ort der Verordnung identifizierbar ist, muss in das Personalienfeld auf
dem Rezept die Nebenbetriebsstätte eingetragen werden. Die Bedruckung mit der LANR erfolgt wie in der Hauptbetriebsstätte.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, aber nur bei Ausnahmen. Hier greift eine Protokollnotiz zum Bundesmantelvertrag – Deutsches Ärzteblatt Nr. 24. Sie gilt nur für fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und besagt, dass alle Ärzte in einer BAG unterschriftsberechtigt sind, egal welche LANR auf dem Rezept steht.
Im Alltag erleichtert diese Regelung das Ausstellen von Folgerezepten, v.a. wenn Patienten einem Arzt „zugeordnet sind“ (falls dies so gehandhabt wird), dieser das Rezept aber nicht unterschreiben kann – z.B. aufgrund von Notdienst oder da er verhindert ist.
Generell ist die Kennzeichnung jedoch vorrangig, d.h. die Arztnummer des verordnenden und unterzeichnenden Arztes muss auf das Verordnungsblatt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Einordnung in Richtgrößengruppen und die Prüfung durch die Prüfstelle erfolgen weiterhin in Bezug auf die Betriebsstätte. Eine Praxis wird somit nach wie vor als Ganzes betrachtet. Es erfolgt derzeit keine Prüfung auf den Arzt. Falls es hierzu Änderungen geben wird, erfolgt rechtzeitig im Vorfeld eine Information an Sie.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, die Versichertenpauschale (VP) kann bei fachgleichen Berufsausübungs-gemeinschaften lediglich einmal abgerechnet werden. Die Kennzeichnung der VP erfolgt durch den erstbehandelnden Arzt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Zuordnung der VP erfolgt in der Honorarzusammenstellung zu dem abrechnenden einzelnen Arzt.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs handelt sich um eine bundesweite Änderung auf der Basis des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes und des Bundesmantelvertrages.
Die KV Baden-Württemberg hatte die Delegierten beauftragt, in der Vertreterversammlung der KBV nochmals gegen diese Einführung zu intervenieren. Leider hatte die KBV die Verhandlungen hierzu bereits weitgehend abgeschlossen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenÜber die lebenslange Arztnummer des veranlassenden Arztes.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNicht festgelegt, grundsätzlich von einem der Teilnehmer abrechenbar.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie Zuordnung erfolgt je nach Leistungserbringer. Die Versichertenpauschale wird immer vom ersten Arzt abgerechnet.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEs gibt keine Festlegung. Die Zuordnung erfolgt zu einem Praxisteilnehmer.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa, da die Ziffern auf den Arztfall greifen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenSämtliche Abrechnungsunterlagen mit Ausnahme des Honorarbescheides werden je Betriebsstätte erstellt. Das sich aus der von Ihnen eingerechten Abrechnung ergebende Honorar entnehmen Sie dabei der Honorarzusammenstellung. Dort werden die Honorare je Haupt- und Nebenbetriebsstätte sowie je Arzt ausgewiesen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein. Ein "Sicherstellungsassistent" (Entlastungsassistent) wird nach § 32 Abs.2 Satz 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung i.V. mit § 2 Nr.4 der Assistenten-Richtlinien von der KVBW aus Sicherstellungsgründen genehmigt. Diese Genehmigung wird regelmäßig befristet. Die von Sicherstellungsassistenten erbrachten Leistungen werden mit der LANR des ihn anstellenden bzw. des zugeordneten Arztes gekennzeichnet und zur Abrechnung gebracht.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenEin nicht genehmigungspflichtiger Vertreter rechnet unter der LANR des vertretenen Arztes ab.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenUnter der LANR des Weiterbildungsbefugten.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, er rechnet unter der LANR und der BSNR des jeweils zum Dienst eingeteilten Vertragsarztes ab.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenBei Vertretung in den eigenen Praxisräumen wird die eigene lebenslange Arztnummer und Betriebsstättennummer verwendet.
Bei Vertretung in anderer Praxis erfolgt die Abrechnung unter der lebenslangen Arztnummer und ebenso unter der Betriebsstättennummer der vertretenen Praxis. Damit muss die Vergütung zwischen Vertreter und vertretenem Arzt im Innenverhältnis erfolgen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenJa!
Mit Einführung des GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) zum 1.1.2004 wurde in § 135a SGB V die Verspflichtung zum QM auch für den niedergelassenen Bereich festgeschrieben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat diese Verpflichtung durch die QM-Richtlinie konkretisiert, welche am 1.1.2006 in Kraft getreten ist und aufzeigt, welche Anforderungen zu erfüllen sind.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenNein, es steht jedem frei!
Die Teilnahme an Fortbildungskursen zum Qualitätsmanagement wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) jedoch ausdrücklich empfohlen. Wir als Ihre KV sehen dies als Serviceangebot, Sie bei der Umsetzung dieser Verpflichtung zu unterstützen und bieten ein abgestuftes Fortbildungsprogramm für Ihre Bedürfnisse an.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlen Nein!
Eine Zertifizierung wird vom Gesetzgeber derzeit nicht gefordert. Möchten Sie sich freiwillig zertifizieren lassen, steht Ihnen unser QM-Team in allen Fragen zum Qualitätsmanagement gerne beratend zur Verfügung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDie QM-Richtlinie gibt nur inhaltliche Grundelemente vor, die ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einer Praxis aufweisen muss. Ebenso nennt sie QM-Instrumente, welche etabliert und genutzt werden sollen. Ein bestimmtes QM-System wird nicht gefordert. Die Praxis kann sich für ein QM-System entscheiden, dass diese Anforderungen erfüllt oder eine eigene Systematk erstellen.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlen Konkret sind folgende Phasen für eine schrittweise Einführung von Qualitätsmanagement zu beachten:
a) spätestens nach 2 Jahren ist die Planungsphase abzuschließen
b) spätestens nach weiteren 2 Jahren ist die Umsetzungsphase abzuschließen
c) spätestens nach einem weiteren Jahr hat eine erneute Selbstbewertung/Überprüfung aller zu a) und b) umgesetzten Maßnahmen durch die Praxis zu erfolgen.
Die Zeiträume beginnen mit Inkrafttreten der QM-Richtlinie zum 1.1.2006 bzw. mit dem Zeitpunkt der Niederlassung.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenDer bisherige Arztstempel kann weiterverwendet werden.
Sofern das Feld EDV-technisch bedruckt wird, soll die Betriebsstättennummer angegeben werden.
Artikel druckenArtikel weiterempfehlenWie in der Vergangenheit auch werden sicherlich von den Berufsverbänden vorgefertigte Anträge auf Veränderung des individuellen RLV zur Verfügung gestellt werden.
Wir bitten um Beachtung: Alle Ihnen jetzt mitgeteilten RLV stehen unter dem Vorbehalt der Nachberechnung, können sich also noch verändern.
In Baden-Württemberg gab es trotz aller Bemühungen, diese zeitgerecht mitzuteilen, erheblich mehr Probleme zu bewältigen als anderswo: Im Jahr 2007 hatten die KVBW noch unterschiedliche, nach Bezirksdirektionen getrennte Honorarverteilungsverträge mit ganz unterschiedlichen Auswirkungen. Zudem erfolgte die Abrechnung über unterschiedliche EDV-Systeme. Diese mussten in kürzester Zeit zusammengeführt werden. Um das RLV gerade noch rechtzeitig mitteilen zu können, mussten umfassende Probeläufe mit den sonst üblichen Plausibilitätskontrollen drastisch gekürzt werden.
Die KVBW sollte über die individuelle Situation dann in Kenntnis gesetzt werden, wenn die Fallzahl des Vorjahresquartals im Laufe des Jahres 2008 aus folgenden Gründen deutlich überschritten wird:
- Wenn eine „Anfängerpraxis“ übernommen wurde, deren Fallzahl kontinuierlich ausgebaut werden konnte
- Wenn sich die Fallzahl aus nicht von der Praxis zu vertretenden Gründen vermehrt (z.B. Praxis in der nächsten Umgebung konnte nicht nachbesetzt werden oder die eigene Praxis hatte aus Gründen von Krankheit, Urlaub o.ä. im Vergleichszeitraum deutlich weniger Fälle)
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