FortbildungsverpflichtungBis zum Jahr 2004 war die Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten lediglich in der Berufsordnung der jeweiligen Kammer enthalten. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) zum 1. Januar 2004 wurde die Fortbildungsverpflichtung auch im SGB V in Form einer verpflichtenden Dokumentation der Fortbildungsaktivitäten verankert. Für unsere Mitglieder bedeutet dies, dass in regelmäßigen Abständen ein Nachweis ihrer Fortbildungen gegenüber der KVBW geführt werden muss.
In einem umfangreichen Forderungskatalog listet der Gesetzgeber auf, wer wann welche Nachweise zu erbringen hat. Und nicht nur die Sollseite ist dort geregelt. Auch die Sanktionen bis zum Entzug der Zulassung sind für den Fall definiert, dass die Fortbildungsnachweise nicht oder nicht vollständig erbracht werden.
Keine Regel ohne Ausnahme - mit dem Antrag auf Fristverlängerung kann in begründeten Fällen ein Aufschub gewährt werden. Das Formular finden Sie unter "PDFs zum Thema", genauso wie Antworten auf die häufigsten Fragen sowie eine nützliche Kurzinformation in Form von Vortragsfolien.
Folgen Sie den Links zum Thema auf das Seminarangebot der Managementakademie. Dort finden Sie auch einen Link für weiterführende Informationen zur Fortbildungsverpflichtung auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. |
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