Das ungeliebte Kind namens PraxisgebührSeit dem 1. Januar 2004 zahlen gesetzlich Krankenversicherte bei ihrem ersten Praxisbesuch im Quartal zehn Euro. Auch, wer den Arzt oder Psychotherapeut nur telefonisch konsultiert oder ein Rezept ausstellen lässt, muss die Praxisgebühr entrichten. Weitere Besuche und Anrufe beim selben Arzt im selben Kalendervierteljahr sind gebührenfrei.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen. Auch Minderjährige und Personen mit einer Zuzahlungsbefreiung ihrer Krankenkasse, kommen ungeschoren davon. Auch wer in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent seines Bruttogehaltes (bei Chronikern ein Prozent) für Zuzahlungen ausgegeben hat, braucht keine weiteren Gebühren mehr zu zahlen. Häufiges Missverständnis: Die Praxisgebühr ist kein Zusatzverdienst für Ärzte und Psychotherapeuten. Vielmehr entsteht ihnen ein erheblicher, nicht ersetzter Aufwand, um die eingenommenen Beträge in voller Höhe an die Krankenkassen weiter zu leiten.
Unter PDFs zum Thema finden Sie eine Broschüre mit Antworten auf die häufigsten Fragen sowie eine Übersicht über die Praxisgebührenpflicht von Versicherten besonderer Kostenträger. Für Praxisgebühr-säumige Patienten haben wir eine Zahlungsaufforderung zum Ausdrucken vorbereitet. |




