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Zeitbezogene Kapazitätsgrenzen anstatt Regelleistungsvolumen

Die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM können ausschließlich von Vertragsärzten, bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß den Psychotherapie-Vereinbarungen verfügen, berechnet werden. Diese Leistungen unterliegen grundsätzlich nicht dem Regelleistungsvolumen. Sie werden ab 2009 nicht mehr mit einem Mindestpunktwert, sondern mit dem bundesweit einheitlichen Orientierungswert in Höhe von 3,5001 Cent vergütet. Gleichzeitig werden jedoch zur Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrages und der höchstrichterlichen Rechtssprechung die Leistungsbewertungen im EBM-Kapitel 35.2 um den Faktor 1,3196 gesteigert. Zum Beispiel hat daher die 50-minütige Einzeltherapiesitzung  1755 x 1,3196 = 2315 Punkte.

 

Um eine übermäßige Ausdehnung der psychotherapeutischen Tätigkeit zu verhindern, wird den unten genannten Arztgruppen kein Regelleistungsvolumen, sondern eine „zeitbezogene Kapazitätsgrenze“ zugewiesen, innerhalb derer genehmigungspflichtige Leistungen und nicht-genehmigungspflichtige Leistungen erbracht werden. Die Kapazitätsgrenzen werden jedes Quartal neu berechnet.



Diese Kapazitätsgrenze setzt sich je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut und Quartal folgendermaßen zusammen:

  • einmal aus normativ festgelegten 27.090 Minuten für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM
  • zum Anderen aus der durchschnittlich abgerechneten ärztlichen bezie-hungsweise therapeutischen Zuwendungszeit für die sonstigen Leistungen.

 

Über diese – relativ hohe – Grenze hinausgehende Leistungen werden bis zur 1,5-fachen Kapazitätsgrenze nur gering und darüber gar nicht vergütet.

  

Kapazitätsgrenzen nach Arztgruppe

2009 bis einschließlich 3. Quartal 2010
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