Verordnungsfähigkeit arzneimittelähnlicher MedizinprodukteGemäß dem Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie, Abschnitt J, fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte "arzneimittelähnliche Medizinprodukte" ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung mit einbezogen werden.Hierzu erstellte der G-BA eine ab 01.07.2008 gültige Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Positivliste, Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie). Voraussetzung für die Aufnahme in die Medizinprodukteliste ist ein vom G-BA positiv beschiedener Antrag des Herstellers. Die Liste wird laufend erweitert und aktualisiert.
Was bedeutet das für die Verordnung:
Bitte beachten Sie bei Einzelverordnungen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie.
Unter "PDFs zum Thema" auf dieser Seite finden Sie neben dem Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie auch erläuternde Beispiele und den Link zur Anlage V. Ist die Einstufung eines Produktes unklar, hilft Ihnen Ihr Apotheker weiter.
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