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Verordnungsfähigkeit arzneimittelähnlicher Medizinprodukte

Gemäß dem Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie, Abschnitt J, fest, in welchen medizinisch notwendigen Fällen so genannte "arzneimittelähnliche Medizinprodukte" ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung mit einbezogen werden.Hierzu erstellte der G-BA eine ab 01.07.2008 gültige Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Positivliste, Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie). Voraussetzung für die Aufnahme in die Medizinprodukteliste ist ein vom G-BA positiv beschiedener Antrag des Herstellers. Die Liste wird laufend erweitert und aktualisiert. 

 

Was bedeutet das für die Verordnung:

  • Die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie nennt abschließend die arzneimittelähnlichen Medizinprodukte, die in medizinisch notwendigen Fällen verordnungsfähig sind. (Positivliste)
  • Der Verordnungsausschluss gilt uneingeschränkt auch für Kinder.
  • Verordnungskosten für arzneimittelähnliche Medizinprodukte gehen in Ihr Verordnungsvolumen ein
  • Die Regelungen zum Sprechstundenbedarf entnehmen Sie bitte der Sprechstundenbedarfsvereinbarung in der gültigen Fassung. 
  • Verbandmittel und Blut- und Harnteststreifen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

Bitte beachten Sie bei Einzelverordnungen die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie.

 

Unter "PDFs zum Thema" auf dieser Seite finden Sie neben dem Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie auch erläuternde Beispiele und den Link zur Anlage V. Ist die Einstufung eines Produktes unklar, hilft Ihnen Ihr Apotheker weiter.