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Insulinanaloga

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 18. Juli 2006 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinien zur Umsetzung der Nutzenbewertung von kurzwirksamen Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 beschlossen.

 

Der Arzneimittel-Richtlinie wurde zur Konkretisierung die Anlage 10 angefügt. Die Regelung befindet sich heute in Anlage III Nr. 33 der Arzneimittel-Richtlinien. Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind unter Beachtung der dazugegebenen Hinweise nicht verordnungsfähig:

 

Kurzwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2: 

  • Insulin Aspart
  • Insulin Glulisin
  • Insulin  Lispro


Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurzwirksamem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte Behandlungsziel ist mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Der Kostenvergleich erfolgt in diesem Fall auf Basis des Apothekenabgabepreises je internationale Einheit Insulin.

 

Der Therapiehinweis „Insulin Analogon Lispro“ ist damit außer Kraft getreten.

 

Der Beschluss betrifft alle Typ-2-Diabetiker, die mit Insulinanaloga behandelt werden. Die Preispolitik der Insulinhersteller entscheidet darüber, ob kurzwirksame Insulinanaloga zu Lasten der GKV verordnet werden können. Dies ist möglich, sofern die Preise durch Preisabsenkungen oder Rabattverträge der Krankenkassen mit Insulinherstellern auf das Preisniveau der Humaninsuline abgesenkt werden. Die uns vorliegenden Informationen über diese Rabattverträge finden Sie in der Liste "Rabatte kurzwirksame Insulinanaloga" (PDF, 12kb)  .

 

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat außerdem Folgendes mitgeteilt: "Die Verantwortung dafür, dass mit den Rabattverträgen die Kostengleichheit im Sinne des GBA-Beschlusses hergestellt wird, obliegt ausschließlich der vertragsschließenden Krankenkasse. Die Krankenkasse trägt diese Verantwortung auch gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt."