Wir bringen Ordnung in den Dschungel der RabattvereinbarungenKrankenkassen und pharmazeutische Unternehmen können nach Paragraf 130a Absatz 8 SGB V Rabattverträge abschließen. Die Apotheken sind seit dem 1. April 2007 gesetzlich verpflichtet, rabattierte Arzneimittel abzugeben. Laut Vorgabe des Bundesmantelvertrags müssen die Rabattverträge in der zertifizierten Praxissoftware hinterlegt sein und können so bei Fragestellungen zur Medikation einzelner Patienten sowie in die Auswahl bei der Arzneimittelverordnung berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Informationsmöglichkeit bietet der externe Link DeutschesArztPortal www.deutschesarztportal.de.
Welche Vorgaben Sie durch die Anwendung des aut-idem Felds machen und wie die Apotheke mit diesen Vorgaben umgeht, erklärt Ihnen unser Informationstext unter dem Reiter " Anwendung aut-idem". Informationen über Insulinanaloga sind unter dem Reiter "Insulinanaloga" eingestellt.
|
|




