Wenn Sie Ihre Praxis verkaufen möchtenPraxen, für die in offenen Planungsgebieten ein Nachfolger gesucht wird, können nach dem marktwirtschaftlichen Prinzip von Angebot und Nachfrage verkauft werden. Anders in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen. Hier tritt an die Stelle des obligatorischen Praxisverkaufs ein Auswahlverfahren mit öffentlicher Ausschreibung des Praxissitzes und die Auswahl eines Bewerbers durch den Zulassungsausschuss. Natürlich kann das abgebende Mitglied auch eigeninitiativ – durch Anzeigen oder einen Praxisvermittler – einen Nachfolger zur Fortführung der Praxis suchen. Trotzdem muss in einem gesperrten Planungsbereich das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eingehalten werden.
Dabei ist es nicht selbstverständlich, dass ein vom Praxisabgeber präferierter Bewerber auch vom Zulassungsausschuss bestätigt wird. Bei der Auswahl sind nach Paragraph 103 Abs. 4 SGBV die berufliche Eignung, das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, Partner oder Angestellter des abgebenden Praxisinhabers ist, spielt dabei eine Rolle.
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