Reformierter Check-up ab 1. April 2019 EBM-Leistung

Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene: G-BA passt Intervalle und Inhalte an

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bereits im vergangenen Juli grundlegende Änderungen bei der ärztlichen Gesundheits­untersuchung für Erwachsene beschlossen. Nachdem der Bewertungsausschuss am 29. März 2019 den Beschluss zur Anpassung der EBM-Gebührenordnungs­position (GOP 01732) gefasst hat, haben Versicherte nun Anspruch auf die überarbeitete Gesundheits­­untersuchung.

Angepasst hat der G-BA beispielsweise die Altersgrenze, das Untersuchungs­intervall, aber auch die Inhalte der als Check-up 35 bekannten Untersuchung. Gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren haben nach der neuen Richtlinie nur noch alle drei statt wie bisher alle zwei Jahre Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchung. Neu ist auch, dass auch jüngere Versicherte zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr einmalig den Check-up erhalten können.

Anamnese, Beratung und Dokumentation

  • keine Fokussierung mehr auf bestimmte Zielerkrankungen (Herz-Kreislauf-, Nierenerkrankungen und Diabetes)
  • stärkere Ausrichtung auf Gesundheitsförderung; Beratung und individuelle gesundheitliche Risiken des Patienten (u. a. Impfstatus)
  • Dokumentation ausschließlich in der Patientenakte (nicht mehr auf dem Formular 30 „Berichtsvordruck Gesundheitsuntersuchung“)

Neue Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle

  • Gesetzlich Krankenversicherte ab 35 Jahren haben künftig nur noch alle drei (statt bisher alle zwei Jahre) Anspruch auf die Untersuchung. Für alle gesetzlich Versicherten, bei denen der letzte Check-up im Jahr 2017 stattgefunden hat, gilt eine Übergangsfrist (mehr erfahren »)
  • Jüngere Versicherte zwischen 18 bis 34 Jahren können einmalig den Check-up durchführen lassen (hier gelten Einschränkungen bei den Laboruntersuchungen).

 Umfang der Laboruntersuchungen

  • Bei der Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene („Check-up 35“) wurde die Blutuntersuchung auf das vollständige Lipidprofil erweitert (Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDLCholesterin, Triglyceride). Die Untersuchung auf Nüchtern­plasma­glukose sowie Harnteststreifen-Untersuchung (Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit) ist weiterhin notwendig.
  • Bei jüngeren Versicherten zwischen 18 und 34 Jahren sind die Blutuntersuchungen nur bei entsprechendem Risikoprofil (z. B. positiver Familienanamnese, Adipositas oder Bluthochdruck) durchzuführen, eine Urinuntersuchung ist nicht vorgesehen.

So wird der Check-up abgerechnet

GOP 01732 – Gesundheitsuntersuchung

  • Wegen der geänderten Inhalte und Untersuchungsfrequenz für die Gesundheitsuntersuchung wurde die Bewertung der GOP 01732 um 17 Punkte auf 320 Punkte (34,63 €) erhöht.

Laborpauschalen

  • Die bereits bestehende Laborpauschale 32882 für die quantitative Bestimmung des Gesamtcholesterin wurde um die Laboruntersuchungen auf HDL-Cholesterin, LDL-Cholesterin und Triglyceride ergänzt und die Bewertung von 0,25 € auf 1,00 € erhöht.
  • Bei jüngeren Versicherten (Alter zwischen 18 und 35 Jahre) sieht die GBA-Richtlinie die Blutuntersuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor.
  • Bislang war die Abrechnung der kurativen orientierenden Untersuchung neben der Gesundheitsuntersuchung ausgeschlossen, da diese auch die kurative Harn­teststreifen­untersuchung umfasst. Um die Berechnung der über die Untersuchung mit dem Urin-Stix hinausgehenden kurativen orientierenden Untersuchung nach GOP 32030 neben der Urin-Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zu ermöglichen, wurde eine eigene kurative Harnteststreifenuntersuchung aufgenommen:
    Neu: GOP 32033 – Harnstreifentest auf mindestens fünf der folgenden Parameter: Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten, Nitrit, pH-Wert, spezifisches Gewicht und Ketonkörper ggf. einschließlich Kontrolle auf Ascorbinsäure einschließlich visueller oder apparativer Auswertung (EBM-Bewertung 0,50 €).
    • In derselben Sitzung nicht neben der Gesundheitsuntersuchung nach GOP 01732 und den mit der Gesundheitsuntersuchung zusammenhängenden Laboruntersuchungen nach den GOPs 32880 bis 32882 berechnungsfähig.
    • Die orientierende Untersuchung nach GOP 32030 kann ab 1. April 2019 nicht mehr für den kurativen Harnstreifentest berechnet werden.

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Übergangsregelung Untersuchungsintervall

Für Versicherte, bei denen im Jahr 2017 eine Gesundheitsuntersuchung nach der Gesundheits­untersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht worden ist, gilt für Untersuchungen bis zum 30. September 2019 noch das zweijährige Untersuchungs­intervall fort. Auf diese Übergangsregelung hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband verständigt.