KVBW Neuigkeiten https://www.kvbawue.de/ Aktuelle Neuigkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg de KVBW Sat, 21 Sep 2024 00:16:21 +0200 Sat, 21 Sep 2024 00:16:21 +0200 TYPO3 EXT:news news-2032 Fri, 20 Sep 2024 13:34:17 +0200 Ambulante Versorgung unter Druck https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ambulante-versorgung-unter-druck KVBW-Versorgungsbericht 2024 veröffentlicht Die ambulante medizinische Versorgung in Baden-Württemberg ist noch gut, allerdings ist die Situation in den Arztpraxen sehr angespannt. Mit dem Bericht „Die ambulante medizinische Versorgung 2024“ gibt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) einen Überblick zur aktuellen Situation, liefert Zahlen und informiert über ihre vielfältigen Aktivitäten.

Die KVBW hat umfassende Maßnahmen ergriffen, um die Versorgung zu stabilisieren: mit dem Förderprogramm „Ziel und Zukunft“, mit der Förderung der Weiterbildung, mit den Koordinierungsstellen für Medizinstudierende, mit der Restrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, mit dem Ausbau der Telemedizin sowie dem Kommunalservice. Allerdings kann die KVBW das Nachwuchsproblem nicht allein lösen. „Die Politik müsste dringend bessere Rahmenbedingungen schaffen, um den Kollaps der ambulanten Versorgung zu vermeiden“, so die Vorstände der KVBW, Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt. Und weiter: „Die Krankenkassen sind gefordert, für eine ausreichende Finanzierung des ambulanten Sektors zu sorgen.“ Die Vorstände verweisen dazu auch auf die Kampagne „Rettet-die-Praxen“.

Rund 1.000 Hausarztsitze offen

Insbesondere die hausärztliche Versorgung steht unter Druck. 963 Hausarztsitze sind nicht besetzt, und mit 3.000 Hausärztinnen und Hausärzten über 60 Jahre steht die große Ruhestandswelle noch bevor. Hinzu kommt, dass die hausärztlichen Leistungen seit dem vierten Quartal 2023 wieder budgetiert werden, was die hausärztliche Versorgung weiter schwächt. Fachärzte müssen schon viele Jahre Quartal für Quartal Leistungen im Wert von rund 45 Millionen Euro erbringen, die sie nicht vergütet bekommen.

Teilzeit und Anstellung nehmen zu – Arztzeit sinkt

Der Trend zu Anstellung und Teilzeittätigkeit hält weiter an. Zu Beginn des Jahres 2024 arbeiteten bereits 33 Prozent der KVBW-Mitglieder in Teilzeit und der Anteil der Angestellten hat sich von sieben Prozent im Jahr 2010 auf 27 Prozent im Jahr 2024 nahezu vervierfacht. Die veränderten Arbeitszeitmodelle wirken sich stark auf die Ressource Arztzeit aus. Obwohl die Zahl der KVBW-Mitglieder nach Köpfen deutlich steigt, sinkt die zur Verfügung stehende Arztzeit. 

Förderprogramme und Services der KVBW

Die KVBW entwickelt Konzepte, damit die ambulante Versorgung auch in Zeiten des Ärztemangels auf tragfähigen Säulen steht. „Der ärztliche Nachwuchs ist der Schlüssel zur Sicherung der ambulanten Versorgung von morgen, daher fördern wir die Weiterbildung“, betont Dr. Karsten Braun. Zudem begleiten die Koordinierungsstellen der KVBW die Medizinstudierenden bereits während ihrer Ausbildung. „Diese enge Unterstützung ist entscheidend, um Nachwuchsmediziner frühzeitig in die ambulante Versorgung einzubinden und für die Region zu gewinnen“, erklärt Dr. Doris Reinhardt.

Darüber hinaus unterstützt die KVBW mit dem Programm „Ziel und Zukunft“ die Gründung und Übernahme von Praxen sowie Anstellungen in ausgewiesenen Fördergebieten mit einem Zuschuss von bis zu 80.000 Euro. Eine wichtige Rolle spielt auch der Kommunalservice der KVBW, der in prekären Regionen aktiv wird. In enger Zusammenarbeit mit Bürgermeistern, Landratsämtern und den lokalen Akteuren werden Strategien zur Sicherstellung erarbeitet. „Doch die besten Förderprogramme nutzen nichts, wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr stimmen und Ärzten durch Regresse und Einzelfallprüfanträge der Krankenkassen die Versorgung erschwert wird“, so Dr. Braun.

Situation in den einzelnen Stadt- und Landkreisen

Wie viele Einwohner pro Arzt gibt es in den Städten und Gemeinden? Wie ist das Durchschnittsalter der Ärztinnen und Ärzte im Landkreis? Diese Fragen können mit einem Blick in den zweiten Teil des Versorgungsberichtes „Daten & Fakten“ beantwortet werden. 

Qualitätssicherung für mehr Patientensicherheit

Viele Untersuchungen und Behandlungen in der vertragsärztlichen Versorgung unterliegen zusätzlichen Qualitätsanforderungen. Neben dem fachlichen Wissen werden auch die Geräte und die Hygiene in den Praxen kontrolliert. Der Qualitätsbericht für das Jahr 2023, der als Anlage zum Versorgungsbericht erscheint, zeigt eindrucksvoll, wie die KVBW eine hohe Qualität der Patientenversorgung garantiert. 

Die Publikationen „Die ambulante medizinische Versorgung 2024“ sowie der „Qualitätsbericht 2023“ stehen online zur Verfügung.

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news-2028 Wed, 18 Sep 2024 13:39:00 +0200 Neuauflage: Selbstbewertungsbogen Hygiene und Medizinprodukte https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neuauflage-selbstbewertungsbogen-hygiene-und-medizinprodukte Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Stand in Ihrer Praxis Eine Neuauflage des Selbstbewertungsbogen „Hygiene und Medizinprodukte – Feststellung des Status quo in der Arztpraxis“ ist erschienen. Füllen Sie den Bogen aus und verschaffen Sie sich damit einen Überblick über den Umsetzungsstand der erforderlichen Maßnahmen rund um Hygiene und Medizinprodukte in Ihrer Einrichtung. 

Der Selbstbewertungsbogen beinhaltet Aussagen zu verschiedenen hygienerelevanten Aspekten wie etwa Händehygiene, Schutzausrüstung, Flächenreinigung, Umgang mit und Aufbereitung von Medizinprodukten etc. Durch Bewertung der einzelnen Aussagen mit ja, nein oder teilweise können Sie den Ist-Zustand Ihrer Praxis selbst beurteilen. Der Bogen ermöglicht Ihnen eine Einschätzung, inwieweit Sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen und wo möglicherweise noch Verbesserungspotenzial besteht.

Wie Sie den Selbstbewertungsbogen erhalten

Sie können den Selbstbewertungsbogen beim Team Hygiene & Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) anfordern. Sie können den Bogen auch direkt von der Webseite herunterladen, digital ausfüllen und ausdrucken. Die digitale Bearbeitung hat den Vorteil, dass die Erläuterung zur Aussage schnell per Mouse-Klick aufgerufen werden kann und verlinkte Rechtsgrundlagen direkt im Internet einsehbar sind. Zudem werden am Ende des Bogens alle eingetragenen Bemerkungen zusammengefasst.

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news-2030 Wed, 18 Sep 2024 09:33:58 +0200 RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab jetzt bei allen Säuglingen GKV-Leistung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/rsv-prophylaxe-mit-nirsevimab-jetzt-bei-allen-saeuglingen-gkv-leistung Verordnung erfolgt auf Namen des Patienten Seit 14. September 2024 können alle Säuglinge – unabhängig von ihrem Risiko für einen schweren Infektionsverlauf – in ihrer ersten RSV-Saison eine einmalige RSV-Prophylaxe mit dem Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) erhalten. Grundlage hierfür ist die vom Bundesgesundheitsministerium beschlossene RSV-Prophylaxeverordnung (Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V), die auf der STIKO-Empfehlung vom 26. Juli 2024 basiert.

Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (idealerweise von September bis November) erhalten. Neugeborene, die von Oktober bis März geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten.

Die Verordnung erfolgt als eRezept auf Namen des Patienten zulasten der jeweiligen Krankenkasse (kein Sprechstundenbedarf). Die Kosten für Beyfortus® werden automatisch aus dem Verordnungsvolumen der Praxis herausgerechnet (Zuordnung zum exRW-Bereich).

Weitere Verordnungsmöglichkeit für Kinder mit Risikofaktoren

Unabhängig von der oben genannten Rechtsverordnung ist der Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin gültig. Demnach ist die Anwendung von Nirsevimab im zweiten Lebensjahr nur bei einem hohen Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der GKV möglich. Hierzu zählen Kinder

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (z. B. Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren, Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigt haben, oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. Links- Rechts- oder Rechts-Links-Shunt, pulmonale Hypertonie, pulmonalvenöse Stauung) oder
  • mit Trisomie 21.

Auch hier erfolgt die Verordnung auf den Namen des Patienten.

Abrechnung

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen RSV mit Wirkung zum 16. September 2024 beschlossen.

Mit der Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM sind drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 berechnungsfähig. Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen.

Die GOP 01941 (8,95 €) kann nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Sie beinhaltet neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der/des Personensorgeberechtigten sowie die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab. Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings ist Bestandteil der GOP 01941.

Die GOP 01942 (4,06 €) ist ein Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe. Sie wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn der monoklonale Antikörper Nirsevimab über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann. In Baden-Württemberg erfolgt die Verordnung als eRezept auf Namen des Patienten, so dass die GOP 01942 automatisch zugesetzt wird. 

Die GOP 01943 (3,82 €) ist für die Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV berechnungsfähig, ohne dass nachfolgend eine intramuskuläre Injektion erfolgt. Sie ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und kann nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

Verfügbarkeit von Beyfortus®

Infolge der neuen STIKO-Empfehlung zur RSV-Immunisierung wird eine hohe Nachfrage nach Beyfortus® zu Beginn der RSV-Saison erwartet. Deshalb bringt der Hersteller im Zeitraum 1. September bis 30. Oktober 2024 Packungen aus Frankreich und Spanien auf den deutschen Markt. Diese Ware ist primär für die Immunisierung von Hochrisiko-Kindern vorgesehen und wird daher vorrangig an Kliniken und ausgewählte Apotheken ausgeliefert.

Da die Produkte pharmazeutisch identisch sind und sich lediglich in den Packmitteln unterscheiden, wurde die Genehmigung bereits vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erteilt. Die Verordnungsmodalitäten unterscheiden sich nicht.

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news-2029 Tue, 17 Sep 2024 16:09:44 +0200 Einigung über den Orientierungswert 2025 auf Bundesebene https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/einigung-ueber-den-orientierungswert-2025-auf-bundesebene Punktwert erhöht sich im nächsten Jahr um 3,85 Prozent Auf Bundesebene ist am 16. September 2024 zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband eine Einigung über den Orientierungswert 2025 zustande gekommen. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg informiert darüber in einer Schnellinformation

Danach erhöht sich der Punktwert ab 1. Januar 2025 um 3,85 Prozent. Damit fließen 2025 zusätzlich 1,7 Mrd. Euro in die ambulante Versorgung. Insgesamt stehen für die ambulante Versorgung in Deutschland dann rund 49 Mrd. Euro zur Verfügung. Die eigentlichen Honorarverhandlungen auf Landesebene folgen noch und beginnen in Baden-Württemberg in den nächsten Wochen. 

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news-2027 Fri, 13 Sep 2024 14:00:04 +0200 Investorengestützte Gesundheitszentren bergen Risiken für die Versorgung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/investorengestuetzte-gesundheitszentren-bergen-risiken-fuer-die-versorgung Versorgung lebt von den inhabergeführten Praxen vor Ort Mit großer Sorge betrachtet der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg die Zunahme von Medizinischen Versorgungszentren, die durch Investoren geführt werden.

Vorstandschef Dr. Karsten Braun sagte dazu am Freitag: „Wir bekommen immer häufiger Rückmeldung, dass Medizinische Versorgungszentren gegründet werden, hinter denen strategisch-finanzielle Interessen stecken. Anbieter gehen hier teilweise sehr aggressiv auf dem Markt vor, bieten Mondpreise für Arztsitze und werben Ärztinnen und Ärzte von anderen Praxen mit dem Versprechen auf hohe Gehaltszahlungen ab.“ Für Braun ist damit eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung verbunden. “Unsere Ärztinnen und Ärzte haben keine Chance, mit den finanziellen Mitteln großer Konzerne mitzuhalten. Die Versorgung lebt aber gerade von den inhabergeführten Praxen vor Ort.“

Basisversorgende Praxen sollen nicht geschädigt werden

Aus Sicht seiner Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt ergeben sich dadurch erhebliche Risiken für die Versorgung. „Wir stehen MVZ und auch Ärzte- oder Gesundheitszentren grundsätzlich positiv gegenüber. Wir brauchen solche Einrichtungen. Das Problem ist nur, dass bei vielen dieser Zentren von vornherein klar ist, dass sie nicht kostendeckend arbeiten können.“

Reinhardt weiter: „Die Konsequenz ist, dass das Ziel gar nicht darin besteht, schwarze Zahlen zu schreiben, sondern beispielsweise die Bettenauslastung eines Krankenhauses zu verbessern. Oder die Anbieter konzentrieren sich auf Dauer auf wenige, vermeintlich attraktive Leistungen. Die Verbesserung der Bettenauslastung ist aber nicht Aufgabe der ambulanten Versorgung, und wir haben hohen Bedarf an Basisversorgung, weniger in sehr spezialisierten Behandlungen. Wir müssen daher aufpassen, dass die basisversorgenden Praxen nicht geschädigt werden und wir damit die Versorgung gefährden.“

Änderung der Zulassungsregeln sollen schnell umgesetzt werden

Kritisch sehen die Vorstände der KVBW daher die unterschiedliche Interessenlage, die sich aus solchen Zentren ergeben. „Wenn sich die Patientenversorgung in Praxen nicht durch erwirtschaftetes Honorar wirtschaftlich trägt, sondern subventioniert werden muss, ergibt sich eine Interessenlage, die wir in der Versorgung sonst nicht abbilden. Wir müssen aufpassen, dass die Versorgung im Vordergrund steht, nicht irgendwelche andere, versorgungsfernen Interessen.“

Die Vorstände forderten daher die Bundesregierung auf, die geplanten Änderungen der Zulassungsregelungen schnell umzusetzen. 

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news-2026 Mon, 09 Sep 2024 11:05:13 +0200 Vertragsanpassung DMP Brustkrebs https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/vertragsanpassung-dmp-brustkrebs Update der Dokumentationssoftware für das DMP Brustkrebs zum 1. Oktober Aufgrund einer Vertragsanpassung wird die Dokumentationssoftware für das Disease-Management-Programm Brustkrebs zum 1. Oktober 2024 geändert.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Konsultationen von Patientinnen, die ab dem vierten Quartal 2024 erfolgen, müssen mit der aktualisierten Software dokumentiert werden. 
  • Für Patientinnen aus den vorherigen Quartalen muss die derzeit aktuelle bzw. alte Software verwendet werden. 
  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) empfiehlt, alle Dokumentationen für das zweite und dritte Quartal 2024 bis Ende September abzuschließen und zu versenden, um potenziell auftretende Probleme bei der parallelen Nutzung von zwei Software-Versionen zu vermeiden. 

Weitere Informationen zur Software-Aktualisierung und zu den zugrundeliegenden Änderungen bei der Dokumentation bietet die am Textende verlinkte KBV-Praxisnachricht. 

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news-2024 Mon, 09 Sep 2024 10:15:00 +0200 Arzt-Patienten-Forum startet ins Wintersemester 2024/2025 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/arzt-patienten-forum-startet-ins-wintersemester-2024-2025 Jetzt Plakate und Flyer für Ihre Praxis bestellen Die Veranstaltungsreihe „Arzt-Patienten-Forum – Gesundheit im Gespräch“ (APF) startet ins Winter­semester 2024/2025. Mit über 130 Veranstaltungen trägt das APF, das von der KVBW und dem VHS-Landesverband gemeinsam veranstaltet wird, erfolgreich zur Gesund­heitsbildung bei. Niedergelassene Ärzte und Psycho­therapeuten informieren in allgemeinverständlichen Vorträgen zu Gesundheitsthemen aller Art. Im Anschluss können sich die Besucher mit ihren Fragen direkt an die Referierenden wenden und erhalten individuelle Auskunft.

Das aktuelle Programm bietet wieder Themen zu verschiedenen Krankheitsbildern wie Schlaganfall, Arthrose, Demenz und Alzheimer, Kopfschmerz und Migräne sowie Vorträge zu präventiven Themen wie Darmkrebsvorsorge als auch zum diesjährigen Motto der Deutschen Herzstiftung „Stärke Dein Herz! Herzschwäche erkennen und behandeln“.

Wenn auch Sie Ihre Patienten auf das Arzt-Patienten-Forum aufmerksam machen wollen, dann bestellen Sie unsere Plakate und Flyer für Ihre Praxis – ganz bequem über die Website der KVBW. Sie können das Bestell-PDF herunterladen, am Monitor ausfüllen und – wenn Sie möchten – auch gleich per Knopfdruck als E-Mail an uns senden. Danach erhalten Sie die gewünschten Unterlagen direkt in Ihre Praxis.

Informationsmaterial für Praxen zum Arzt-Patienten-Forum

  • Gesamtprogrammübersicht Arzt-Patienten-Forum für Ihre Region (Flyer)
  • Arzt-Patienten-Forum Einzelvorträge
    • Plakat A3 farbig
    • Handzettel A5 farbig

Eine Übersicht zu den teilnehmenden Volkshochschulen, Terminen und Themen der Veranstaltungsreihe „Arzt-Patienten-Forum – Gesundheit im Gespräch“ finden Sie im Veranstaltungskalender.

Hinweis: Integrierte PDF-Viewer mancher Browser (z. B. Chrome, Safari) unterstützen das Datenformat dieses PDF-Formulars evtl. nicht. Bitte Datei erst herunterladen und mit einem PDF-Reader ausfüllen.

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news-2015 Fri, 06 Sep 2024 11:09:00 +0200 Neuer Mitgliederservice https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neuer-mitgliederservice Wir beraten Sie rund um den 116117 Terminservice In der Vergangenheit hat sich das Team der Terminservicestelle (TSS) fast ausschließlich um die Terminvermittlung gekümmert und war somit hauptsächlich mit Patienten im Gespräch. Bislang konnten sich Mitglieder lediglich bei technischen Anfragen zur 116117 Terminservice-Software an die KVBW wenden. Dies wird sich nun ändern: Wir haben den Mitgliederservice für Sie ausgebaut und das Team der TSS-Mitgliederberatung wird sich ausschließlich um Ihre Beratung rund um die Nutzung des 116117 Terminservice kümmern.

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news-2025 Thu, 05 Sep 2024 13:19:00 +0200 Management Akademie (MAK): Seminarbroschüre 2025 jetzt online https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/management-akademie-mak-seminarbroschuere-2025-jetzt-online Frühzeitige Fortbildungsplanung zahlt sich aus Die Seminarbroschüre 2025 „Mehr an Kompetenz für die Praxis“ unserer Management Akademie (MAK) ist da. Beginnen Sie schon jetzt mit Ihrer Fortbildungsplanung und sichern Sie sich die ersten Seminarplätze – es lohnt sich. Allen schnell Entschlossenen räumen wir bei Anmeldung bis zum 31. Januar 2025 einen Frühbucherrabatt von 10 % auf alle halb- und eintägigen Präsenz- und Live-Online-Seminare ein.

Neues Wissen aufzubauen bzw. vorhandenes Wissen zu stärken, wird vor allem in Zeiten mangelnder Fachkräfte und knapper Ressourcen immer wichtiger. Auch die zunehmende Digitalisierung verlangt nach neuen Kompetenzen. Die MAK unterstützt Sie auf diesem Weg mit einer Vielzahl an Fortbildungen, die genau auf die Bedürfnisse der Praxen zugeschnitten sind.

Das aktuelle Programm umfasst mehr als 200 Seminare zu über 70 Themen der Praxisorganisation und -führung. Entdecken Sie unsere Programm-Neuheiten wie beispielsweise unser erweitertes Angebot für Quer- und Neueinsteiger oder unsere Fortbildung zur Digi-Managerin. Dank interaktivem Broschüren-Format gelangen Sie mit nur wenigen Klicks zum gewünschten Kurs und von dort direkt zur Anmeldung – ganz einfach und intuitiv. 

Um Ihnen ein individuelles Lernen zu ermöglichen, bieten wir unsere Seminare in unterschiedlichen Lernformaten an:

  • als Präsenztraining mit der Möglichkeit zum persönlichen Informations- und Erfahrungsaustausch,
  • als Live-Online-Seminar mit Fachvorträgen und Interaktionen im virtuellen Schulungsraum,
  • als Online-Kurs mit web-basierten Lerninhalten, die Sie zeitlich flexibel in Ihrem eigenen Tempo bearbeiten können, oder
  • als Blended-Learning – einem Mix einzelner Formate.

Alle Veranstaltungen und Termine sowie die neue Broschüre zum Download finden Sie auf unserer Website unter www.mak-bw.de. Nutzen Sie das vielfältige Angebot zur beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung – wir freuen uns auf Sie.

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news-2023 Wed, 28 Aug 2024 09:55:00 +0200 RSV-Impfung für ältere Erwachsene noch keine Kassenleistung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/rsv-impfung-fuer-aeltere-erwachsene-noch-keine-kassenleistung STIKO-Empfehlung der RSV-Impfung für Erwachsene noch nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie Am 8. August 2024 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) die Empfehlung für eine Standardimpfung gegen Erkrankungen durch Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für Personen ≥ 75 Jahre sowie zur Indikationsimpfung von Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit Risikofaktoren herausgegeben. 

Hieraus ergibt sich noch kein Anspruch auf Kassenleistung. Bitte verordnen Sie den Impfstoff noch nicht, weder auf Sprechstundenbedarf noch als Einzelverordnung auf Namen des Patienten. 

Erst wenn die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfolgt ist, kann die Impfung gegen RSV zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen! Der G-BA berät hierzu noch. Sobald diese Entscheidung vorliegt und der Verordnungsweg geklärt ist, werden wir Sie darüber informieren. 

RSV-Impfstoffe

Im Sommer 2023 wurden in der Europäischen Union (EU) erstmals zwei proteinbasierte RSV-Impfstoffe (Arexvy® von GlaxoSmithKline und Abrysvo® von Pfizer) zum Schutz vor RSV-bedingten tiefen Atemwegsinfektionen zugelassen.

Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 75 Jahren eine einmalige Impfung gegen RSV als Standardimpfung. Außerdem sollen alle Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren mit einer Grunderkrankung und/oder die in einer Einrichtung der Pflege leben und somit ein deutlich erhöhtes Risiko für eine schwer verlaufende RSV-Erkrankung haben, gegen RSV geimpft werden. 

Keine STIKO-Empfehlung besteht für die maternale Impfung von Schwangeren, für die der Impfstoff Abrysvo® zusätzlich zugelassen ist.

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news-2020 Tue, 20 Aug 2024 13:33:00 +0200 Schmerzphysiotherapie – Kostenloses Online-Seminar https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/schmerzphysiotherapie-kostenloses-online-seminar Registrieren für die Teilnahme am 25. September 2024 Was ist Schmerzphysiotherapie? Was kann sie bewirken und wie wird sie richtig verordnet? Diese und weitere Fragen werden am Mittwoch, 25. September 2024, von 16 bis 18 Uhr, in einem kompakten Online-Webinar beantwortet. Die Zoom-Veranstaltung richtet sich an Ärztinnen und Ärzte.

Angeboten wird das Seminar vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg und dem Landesschmerzbeirat, zusammen mit Physio Deutschland, der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg. Gemeinsam laden die Partner interessierte Ärztinnen und Ärzte ein, sich über die Chancen von Physiotherapie für Schmerzpatientinnen und -patienten aus medizinischer, fachlicher und rechtlicher Perspektive zu informieren.

Zugang zum Online-Seminar

Die Anmeldung ist ab sofort kostenfrei möglich. Entnehmen Sie den Link zur Online-Anmeldung bitte der beigefügten Einladung.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

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news-2016 Wed, 14 Aug 2024 14:36:23 +0200 Höhere Honorare für die Arztpraxen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/hoehere-honorare-fuer-die-arztpraxen Wir brauchen dringend attraktive finanzielle Rahmenbedingungen Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) fordert eine bessere finanzielle Ausstattung der Arztpraxen. Vor dem Hintergrund der nun beginnenden Honorarverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen in Berlin, erläutert der Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Karsten Braun: „Die Kosten sind für die Arzt­praxen massiv gestiegen, die Honorare in den vergangenen Jahren hingegen nicht. Gehälter für die MFA, Raumkosten usw. haben sich stark erhöht. Die Konsequenzen sind, dass sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert. Das hat fatale Konse­quenzen für die Versorgung.“ 

Immer weniger haben eigene Praxis

Schon heute besteht, so Braun, ein wesentliches Problem in der Versorgung darin, dass es immer weniger junge Ärztinnen und Ärzte gibt, die in eine Praxis einsteigen oder sie übernehmen. „Wir suchen händeringend nach Ärztinnen und Ärzten, die das unternehmerische Risiko übernehmen und andere Ärzte anstellen. Die Zahl unserer Mitglieder, die als Angestellte tätig sind, hat sich in den vergangenen Jahren stark erhöht. Aber dafür braucht es auf der anderen Seite auch Ärzte, die die Funktion als Unternehmer und Arbeitgeber übernehmen. Gerade diese Konstellation bringt Risiken mit sich, die viele Ärzte nicht übernehmen möchten.“
Das Risiko, bei angestellten Ärzten Verluste zu schreiben, ist einfach zu hoch. Braun weiter: „Das Problem zieht weitere Kreise. Denn auch die Kommunen klagen darüber, dass sie beispielsweise kommunale Versorgungszentren nicht kostendeckend betreiben können.“

Wir brauchen die ambulante Versorgung

Braun erinnert daran, welchen Stellenwert die ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten für die Versorgung haben. „Wir reden hier über das Rückgrat der medizinischen Versorgung in Deutschland. Über 90 Prozent aller medizinischen Behandlungen finden in einer Praxis statt. Hier wird die große Masse behandelt.“ Er warnt daher davor, die Praxen wirtschaftlich ausbluten zu lassen. „Wir brauchen dringend auch finanziell attraktive Rahmenbedingungen.“

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news-2014 Tue, 13 Aug 2024 09:08:25 +0200 Wichtige Änderung bei den ICD-10-GM-Codes beim DMP KHK https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/wichtige-aenderung-bei-den-icd-10-gm-codes-beim-dmp-khk Akuter subendokardialer Myokardinfarkt – nun 5-stellige Codes Damit Sie auch in Zukunft Ihre volle Vergütung für Ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem DMP KHK erhalten, beachten Sie bitte die präzisierteren ICD-10-Codes, die sich zum 1. Januar 2024 im ICD-10-GM-Katalog geändert haben. 
Für die Kodierung Akuter subendokardialer Myokardinfarkt I21.4 wurde die Kodierung von einem 4-stelligen ICD-Code auf 5-stellige ICD-Codes erweitert. 

Die neuen ICD-Codes, die Sie bitte zukünftig im Zusammenhang mit dem DMP KHK nutzen, sind die Folgenden:

Akuter subendokardialer Myokardinfarkt
Akuter subendokardialer Myokardinfarkt I21.4-
Akuter subendokardialer Myokardinfarkt, Typ-1-Infarkt
  • Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI), Typ-1-Infarkt
 
I21.40
Akuter subendokardialer Myokardinfarkt, Typ-2-Infarkt I21.41
Sonstiger und nicht näher bezeichneter akuter Subendokardialer Myokardinfarkt
  • Innenschichtinfarkt o.n.A.
  • Nicht-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI) o.n.A.
  • Nichttransmuraler Myokardinfarkt o.n.A.
 
I21.48

Die DMP-KHK-Vergütungsvereinbarungen wurden bereits entsprechend angepasst.

Der ICD-Browser der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter https://icd.kbv.de/icdbrowser hilft Ihnen bei einer korrekten Kodierung.

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news-2013 Tue, 06 Aug 2024 09:25:00 +0200 Actilyse Cathflo®: Lieferengpass beendet https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/actilyse-cathflo-lieferengpass-beendet Regelungen wieder wie früher Wie die Firma Böhringer mitteilt, ist der Lieferengpass für Actilyse Cathflo seit dem 1. August 2024 beendet. Damit endet auch die Ausnahmeregelung der Gesetzlichen Krankenkassen, dass für die Dauer des Lieferengpasses Syner-Kinase®, z. B. 100.000 I.E., im Sprechstundenbedarf als Ersatzmittel verordnet werden konnte.

Das heißt: Seit 1. August 2024 ist wieder ausschließlich Alteplase (z. B. Actilyse Cathflo® 2 mg) für den genannten Indikationsbereich im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Ersatzmittel werden von den Gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erstattet.

Alteplase als SSB

Alteplase ist im Sprechstundenbedarf unter der Rubrik Fibrinolytika gelistet; mit der Anmerkung: „Nur zur thrombolytischen Behandlung von verschlossenen zentralen Venenkathetern einschließlich Hämodialysekathetern (z. B. Actilyse Cathflo® 2 mg).“

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news-2012 Mon, 05 Aug 2024 11:16:50 +0200 Off-Label-Use von Bisphosphonaten bei Patientinnen mit Brustkrebs möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/off-label-use-von-bisphosphonaten-bei-patientinnen-mit-brustkrebs-moeglich Anspruch besteht bei bestimmten Brustkrebsformen im Frühstadium Bei Patientinnen mit Hormonrezeptor-positivem postmenopausalem Mammakarzinom im Frühstadium ohne bisher eingetretenen Knochenbefall sind Bisphosphonate seit 17. Juli 2024 off-label ohne Genehmigungsantrag verordnungsfähig.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) empfiehlt in seinem Beschluss folgende Dosierungen:

  • Clodronat p. o.: 1.600 mg/d
  • Ibandronat p. o.: 50 mg/d
  • Zoledronat i. v.: 4 mg/6 Monate

Die Behandlung sollte nicht länger als fünf Jahre durchgeführt und bei Auftreten schwerwiegender Nebenwirkungen abgebrochen werden.

Die Verordnungsfähigkeit von Bisphosphonaten bei Brustkrebs im Off-Label-Use ist in Teil A der Anlage VI zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) verankert. Nur die dort genannten Hersteller übernehmen für den Off-Label-Use die Haftung.

Dem Off-Label-Use zugestimmt haben folgende Hersteller

  • docpharm GmbH
  • Esteve Pharmaceuticals GmbH
  • HIKMA Farmacêutica (Portugal) S.A. / Hikma Pharma GmbH
  • Juta Pharma GmbH
  • medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate m.b.H.
  • onkovis GmbH
  • ratiopharm GmbH
  • Teva B.V.
  • Vipharm GmbH
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news-2011 Mon, 05 Aug 2024 09:26:17 +0200 Neuer Corona-Impfstoff von BioNTech kann jetzt bestellt werden https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neuer-corona-impfstoff-von-biontech-kann-jetzt-bestellt-werden Das an die Omikron-Variante JN.1 angepasste neue Vakzin wird ab dem 12. August 2024 ausgeliefert Der an die Omikron-Variante JN.1 angepasste neue COVID-19-Impfstoff Comirnaty JN.1 von BioNTech/Pfizer ist seit Juli in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Auch das neue Vakzin steht nur in Mehrdosenbehältnissen zur Verfügung.

Für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-jährige Kinder sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre können entsprechend Dosen mit 30, 10 oder 3 Mikrogramm bestellt werden.

Der Impfstoff für ab 12-Jährige (graue Kappe) und für 5- bis 11-Jährige (dunkelblaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Der Impfstoff für Säuglinge und Kleinkinder im Alter von 6 Monate bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnt werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) können 3 Dosen entnommen werden (bisher waren in den Vials von BioNTech/Pfizer für diese Altersgruppe 10 Dosen enthalten).

Erstmalige Bestellung und Auslieferung

Ärzte reichen ihre Bestellung bis Dienstag, 6. August, 12 Uhr, bei der Apotheke ein. Eine erste Auslieferung des angepassten COVID-19-Impfstoffes JN.1 erfolgt am 12. August.

Abrechnung und Dokumentation

COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty JN.1 werden mit der Impfziffer 88345 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet (Impfziffern und Bezugswege). Die wöchentliche Meldung über das bisherige Impf-Dokuportal ist nicht mehr erforderlich.

Verfügbarkeit der XBB.1.5-Impfstoffe von Comirnaty

Die Auslieferung des XBB.1.5-Impfstoffes von Comirnaty wird für alle Altersklassen eingestellt. Das teilte das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut (ZEPAI) mit. Sollten diese Impfstoffe noch in Ihren Arztpraxen lagern, müssen Sie diese fachgerecht entsorgen.

Hinweis

Um die Versorgung für Kinder von 5 bis 11 Jahren sicherzustellen, stehen laut ZEPAI bis zum 31. August 2024 haltbare Comirnaty XBB.1.5-Impfstoffe zur Verfügung (bislang waren nur noch Chargen mit Haltbarkeit bis zum 31. Juli 2024 verfügbar).

Nuvaxovid XBB.1.5 ab September nicht mehr verfügbar

Der COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid steht ab dem 1. September 2024 nicht mehr zur Verfügung. Sollten nach diesem Datum noch Impfdosen bei Ihnen lagern, müssen Sie auch diese fachgerecht entsorgen.

Sobald ein an die JN-Variante angepasster Nuaxovid-Impfstoff zur Verfügung steht, werden wir Sie informieren.

Eine Übersicht mit allen bestell- und lieferbaren COVID-19-Impfstoffen finden Sie auf der Webseite der KBV.

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news-2010 Fri, 26 Jul 2024 13:52:00 +0200 Mutterschaftsbetreuung nach GOP 01770 – Erklärung der Patientin unbeachtlich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/mutterschaftsbetreuung-nach-gop-01770-erklaerung-der-patientin-unbeachtlich Nur ein Arzt im Quartal darf die Pauschale für die Mutterschaftsvorsorge abrechnen. Die Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren (Mutterschaftsvorsorge) darf pro Quartal nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Diese Regelung für die EBM-Abrechnungsziffer GOP 01770 hat das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2015 bestätigt.

Die Begründung des Gerichts stützt sich im Kern auf das Argument, der Vertragsarzt könne in der Regel im Gespräch mit der Patientin klären, ob bereits eine Vorbe­hand­lung durch einen Kollegen erfolgt ist. Sei dies der Fall und liegt kein Notfall im Sinne einer unmittelbaren Behandlungsnotwendigkeit vor, ist die Praxis nicht verpflichtet, die Mutterschaftsbetreuung der Patientin im aktuellen Quartal zu übernehmen.

Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren

Die Regelung, dass die Pauschale im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt im Behandlungsfall abgerechnet werden kann, lässt keine Ausnahme zu. Wann immer mehrere Vertragsärzte in die Betreuung eingebunden sind – beispielsweise im Vertret­ungs­fall – darf die GOP 01770 trotzdem stets nur einmal im Quartal je Schwangere unabhängig von der Anzahl der behandelnden Fachärzte für Frauen­heil­kunde und Geburtshilfe abgerechnet werden.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Praxis, die als Zweite abrechnet, von der Patientin schriftlich bestätigen lässt, dass sie vorher bei keiner anderen Praxis Leistungen der Mutterschaftsvorsorge in Anspruch genommen hat (Urteil des SG Stuttgart vom 10. Juli 2024; AZ: S 12 KA 3717/21).

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news-2009 Thu, 25 Jul 2024 15:01:09 +0200 Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kinderkrankschreibung-dauerhaft-auch-per-video-und-telefon-moeglich Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich. KBV und GKV-Spitzen­verband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) vereinbart. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärzte weiterhin die Kostenpauschale GOP 40129 (Porto Versand Muster 21) abrechnen.

Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fern­behandlung per Video oder Telefon ist zumeist, dass der Arzt­praxis das erkrankte Kind bekannt ist. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern nicht. Es handelt sich wie bisher auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.

Pauschale für Versand

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Praxen im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

Kein Einlesen der eGK

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

Krankschreibung in der Videosprechstunde

Vertragsärzte können eine AU auch in der Videosprechstunde bescheinigen. Die Dauer der Bescheinigung hängt davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht:

  • bis zu 3 Tage: unbekannte Patienten
  • bis zu 7 Tage: bekannte Patienten

Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn der Patient für die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.

Für das Zusenden der AU-Bescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese

Eine Krankschreibung von Patienten mit leichten Erkrankungen ist zudem nach telefonischer Anamnese möglich.

  • Es muss sich um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Die Abklärung ist nicht per Videosprechstunde möglich.
  • Eine Erstbescheinigung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
  • Eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.
  • Es ist eine ärztliche Entscheidung, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.
  • Für das Zusenden der AU-Bescheinigung an Patienten können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).


Quelle: KBV

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news-2007 Wed, 17 Jul 2024 13:39:03 +0200 Zwischenberichte DeQS: PCI und NET https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zwischenberichte-deqs-pci-und-net-1 Wie Sie den quartalsweisen Zwischenbericht im Mitgliederportal abrufen Für die Ärztinnen und Ärzte, die am DeQS-Verfahren Perkutane Koronarintervention und Nierenersatztherapie teilnehmen, steht der Zwischenbericht für das erste Quartal 2024 im Mitgliederportal zur Verfügung. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellt diesen Zwischenbericht quartalsweise (Quartale 1 bis 3) aus den von Ihnen gelieferten Daten, um Ihnen anhand verschiedener Qualitätsindikatoren das Ergebnis Ihrer Arbeit widerzuspiegeln. Wir haben Ihren persönlichen Zwischenbericht für das erste Quartal 2024 aktuell im Mitgliederportal der KVBW für Sie hinterlegt.

So finden Sie Ihren persönlichen Zwischenbericht

  • Melden Sie sich im Mitgliederportal der KVBW wie gewohnt mit Benutzername und Kennwort an.
  • Wählen Sie auf der Startseite unter Services den Menüpunkt „Praxisorganisation“ - „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” aus.
  • Wählen Sie unter Aktentyp „Qualitätssicherung” aus und gehen Sie auf „Suchen”. Alternativ ist der Aufruf auch über die Ansicht „Neueste Dokumente” möglich.
  • Öffnen Sie die Akte Quartalsberichte mit der Endung 20241 durch Anklicken.
  • Klicken Sie auf den Reiter „elektronische Dokumentation (eDoku)”. Hier finden Sie die Datei mit dem Zwischenbericht (Kennzeichen EDO-BSNR-20241.)
  • Öffnen oder speichern Sie Ihre Datei. 
  • Beim Öffnen der Datei werden eine oder mehrere Dateien sichtbar.
  • Klicken Sie die PDF-Datei mit der mittleren Kennzeichnung _LEAW_an. Dies ist Ihr persönlicher Zwischenbericht.
  • Unter der Kennzeichnung _AV finden Sie eine Liste der auffälligen Patienten/Fälle. 

Eine detaillierte bebilderte Anleitung, um Ihre Rückmeldeberichte im Mitgliederportal herunterzuladen, finden Sie unten als PDF.

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news-2006 Tue, 16 Jul 2024 12:48:03 +0200 Die Budgetierung bei den Hausärzten setzt sich fort https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/die-budgetierung-bei-den-hausaerzten-setzt-sich-fort Honorarergebnisse für das erste Quartal 2024 liegen vor Auch für das erste Quartal 2024 können nicht alle Behandlungen der Hausärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg vergütet werden. Das ergibt sich aus den Honorarergebnissen, die nun vorliegen.

Für den Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Karsten Braun, setzen sich die Verwerfungen in der Vergütung damit im zweiten Quartal in Folge fort: „Leider hat die Politik die Nichtvergütung erbrachter Leistungen, die sie selbst über viele Jahre hinweg so gewollt hat und daher auch so festgelegt hat, nicht behoben. Wie bei den Fachärzten, die schon seit Jahren budgetiert sind, ist weiterhin auch bei den Hausärzten keine Entlastung für die prekäre Versorgungssituation zu erwarten.“

Rückwirkende Umsetzung der Entbudgetierung gefordert

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt stellte klar: „Die Budgetierung ist politisch gewollt und kann daher auch nur politisch aufgehoben werden. Zwar gibt es durchaus Lichtblicke, da im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) die Entbudgetierung der Hausärzte angekündigt ist. Trotz des hohen Aktionsgrads in der Gesetzgebung zum Ende der Legislaturperiode bedeutet das aber nicht, dass die Entbudgetierung auch schnell kommt. Sie wird voraussichtlich erst mit dem Quartal 3/2025 und somit viel zu spät ihre Wirkung entfalten.“

Beide Vorstände erneuerten die Forderung der KVBW: „Unsere Forderung ist nach wie vor eine rückwirkende Umsetzung der Entbudgetierung für den hausärztlichen Bereich und nachfolgend auch im fachärztlichen Bereich! Es muss dringend gehandelt werden. Denn ohne politisches Handeln bleibt die Versorgung weiterhin gravierend gefährdet.“

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news-2005 Tue, 16 Jul 2024 09:12:36 +0200 Häusliche Krankenpflege: Blankoverordnung vielfach noch nicht möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/haeusliche-krankenpflege-blankoverordnung-vielfach-noch-nicht-moeglich Pflegefachkräfte können ärztliche Blankoverordnung meist noch nicht annehmen Vertragsärzte sollten sogenannte Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege (HKP) vorerst nur ausstellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Andernfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden. Grund sind noch fehlende Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene.

Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden notwendig

Voraussetzung, dass Pflegefachkräfte eine Blankoverordnung entgegennehmen dürfen, sind Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene. In diesen Verträgen ist beispielsweise die Qualifikation der Pflegefachkräfte geregelt.

Aktuell ist unklar, ob überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden bestehen. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass eine Blankoverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort angenommen und umgesetzt werden darf beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt wird.

Blankoverordnung bei häuslicher Krankenpflege: Was ist das?

Seit dem 1. Juli 2024 sollten Vertragsärzte Blankoverordnungen für die häusliche Krankenpflege ausstellen und Pflegedienste diese auch umsetzen können. 
Bei der Blankoverordnung dürfen Pflegefachkräfte eigenständig über Häufigkeit und Dauer bei festgelegten Leistungen, wie z. B. der Kompressionsbehandlung, entscheiden.

Quelle: KBV

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news-2004 Fri, 12 Jul 2024 09:21:00 +0200 Außerklinische Intensivpflege: Ausgesetzte Potenzialerhebung bis Ende 2024 nachholen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ausserklinische-intensivpflege-ausgesetzte-potenzialerhebung-bis-ende-2024-nachholen Ausnahmeregelung für die Potenzialerhebung endet am 31. Dezember 2024 Aufgrund der Ausnahmeregelung ausgesetzte Potenzialerhebungen bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) sind lediglich aufgeschoben und müssen daher bis zum Jahresende 2024 nachgeholt werden. Ab Januar 2025 sind Potenzialerhebungen vor jeder Verordnung wieder verpflichtend.

Zum Hintergrund: Bei Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle benötigen, muss grundsätzlich vor jeder Verordnung von AKI eine Potenzialerhebung durchgeführt werden. Diese Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung wurde – zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2024 – mit einer „Soll-Regelung“ gelockert. Dies bedeutet, dass eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll (nicht muss). Falls die Potenzialerhebung nicht möglich ist, weil eine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person nicht rechtzeitig verfügbar ist, kann ausnahmsweise davon abgesehen werden. 

Eine nicht erfolgte Potenzialerhebung ist durch verordnende Ärzte auf dem Verordnungsvordruck (Muster 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“) unter „sonstige Hinweise“ zu dokumentieren. 

Potenzialerhebung – was ist das?

Qualifizierte Ärzte überprüfen bei Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, ob

  • eine Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zu einer vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung, beziehungsweise
  • eine Dekanülierung (Entfernung der Trachealkanüle)

in Frage kommt und Möglichkeiten der Therapieoptimierung vorliegen. Soweit ein Potenzial erkennbar ist, sind die jeweils notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

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news-2002 Fri, 28 Jun 2024 14:48:13 +0200 Geringeres Vertrauen der Bevölkerung in das Gesundheitswesen sollte zum Umdenken führen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/geringeres-vertrauen-der-bevoelkerung-in-das-gesundheitswesen-sollte-zum-umdenken-fuehren Reformen und Stärkung der Ambulantisierung Aus Sicht des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Karsten Braun, muss das jüngst deutlich gewordene abnehmende Vertrauen der Bevölkerung in das Gesundheitswesen zum Umdenken anregen. Braun bezog sich auf eine aktuelle Studie, wonach nur noch 64 Prozent der Bevölkerung angaben, dass sie mit dem Gesundheitswesen zufrieden sind.

Ambulante Versorgung stärken

Braun sagte dazu am Freitag (28.06.2024) in Stuttgart: „Unser Gesundheitswesen ist einer der Stabilitätsanker unseres sozialen Systems in Deutschland. Die Bedeutung der medizinischen Versorgung geht damit weit über ihre eigentliche Funktion hinaus. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass ein zurückgehendes Vertrauen auch zum Nach- und Umdenken führt.“ Konkret nannte der KVBW-Vorstandsvorsitzende den Reformbedarf im Gesundheitswesen. „Damit wir als KVBW unseren gesetzlichen Auftrag erfüllen und die ambulante Versorgung gewährleisten können, brauchen wir verlässliche Rahmenbedingungen und eine ausreichende Finanzierung. Die Studie ist daher auch ein erneuter Weckruf an Politik und Krankenkassen, endlich für eine tragfähige Finanzierung der Praxen zu sorgen.“ Gerade die ambulante Versorgung spiele im Gesundheitswesen eine herausragende Rolle: „In den Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten finden über 90 Prozent aller medizinischen Behandlungen statt. Umso wichtiger wäre es daher, den ambulanten Sektor zu stärken.“

Reformen sind nötig

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt mahnte denn auch eine schnelle Umsetzung wichtiger Reformgesetze an: „Unsere Ärztinnen und Ärzte gewährleisten mit großem persönlichem Engagement die ambulante Versorgung. Diese Versorgungszeit wird aber durch zahlreiche strukturelle Hürden, nicht funktionierende EDV und überregulierte Bürokratie immer weniger. Entscheidend ist es daher, dass auch die Ärztinnen und Ärzte wie auch Psychotherapeutinnen und -therapeuten und ihre Praxisteams auf gute Rahmenbedingungen vertrauen können. Konkretes Beispiel: Die Entbudgetierung der Hausärzte. Eigentlich ein Unding, dass ärztliche Versorgungsleistungen nicht selbstverständlich vollständig vergütet werden, wenn sie für die Patienten­versorgung beansprucht und erbracht werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung war zwar im Koalitionsvertrag verankert, wurde aber bisher noch nicht umgesetzt. Daher muss das geplante Gesetz zur Entbudgetierung der Hausärzte nun dringend verabschiedet werden.“

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news-2001 Thu, 27 Jun 2024 13:17:25 +0200 Impfungen gegen HPV und Herpes zoster weiterhin über Sprechstundenbedarf https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/impfungen-gegen-hpv-und-herpes-zoster-weiterhin-ueber-sprechstundenbedarf Derzeitiger Bezugsweg wurde bis 30. Juni 2026 verlängert Erfreulicherweise konnten wir uns mit den Krankenkassen in Baden-Württemberg darauf einigen, den Bezug von Impfstoffen für HPV- und Herpes-zoster-Impfungen für weitere zwei Jahre über den Sprechstundenbedarf laufen zu lassen. Die Regelung ist somit vorerst bis zum 30. Juni 2026 befristet.

Das bedeutet für Sie, dass sich aktuell nichts ändert. Bitte beziehen Sie Ihre Impfstoffe für HPV- und Herpes-zoster-Impfungen weiterhin über den Sprech­stunden­bedarf.

Allgemein gilt: Wenn Sie Impfstoffe selten benötigen, sind auch Einzeldosen über den Sprechstundenbedarf zu verordnen. Besteht laut Anlage 1 der Schutz­impfungs­­-­­Richt­linie kein Anspruch auf eine Impfung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Impfstoff auf Privatrezept zu verordnen und abzurechnen.

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news-1999 Thu, 20 Jun 2024 16:45:00 +0200 Aktualisiert: Musterhygieneplan Arztpraxis https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/aktualisierter-musterhygieneplan-fuer-die-arztpraxis Bringen Sie Ihren Hygieneplan auf den aktuellen Stand Eine praktische Hilfe zum Erstellen eines Hygieneplans für Ihre Arztpraxis ist der jetzt aktualisierte Musterhygieneplan. Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte (CoC) stellt diese Mustervorlage zur Verfügung. In der Mustervorlage werden detailliert fachübergreifend hygienerelevante Abläufe einer Praxis dargestellt. Sie wurde im Juni 2024 unter anderem wegen neuer bzw. überarbeiteter KRINKO-Empfehlungen aktualisiert.

Mustervorlage an die Gegebenheiten Ihrer Praxis anpassen

Sie können eine Word-Version des Musterhygieneplans bei den Hygieneberatern der KVBW anfordern und können diesen dann individuell für Ihre Praxis anpassen. 
Haben Sie bereits die Mustervorlage 2017 an ihre Gegebenheiten angepasst? Dann finden Sie eine Gegenüberstellung der Mustervorlage 2017 und 2024 in dem unten angehängten Dokument. So sehen Sie schnell und auf einen Blick, was sich wo geändert hat.

Inhalt der Mustervorlage

Die neue Mustervorlage ist in fünf Kapitel unterteilt und beinhaltet allgemeine, sowie spezielle Hygienemaßnahmen zu folgenden Themen: 

  • Qualitätsmanagement und Hygiene
  • Basishygiene und erweiterte Maßnahmen
  • Anforderungen an Räume, Flächen und Ausstattung
  • Umgang mit Medizinprodukten
  • Aufbereitung von semikritischen und kritischen Medizinprodukten
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news-1998 Wed, 12 Jun 2024 09:27:07 +0200 Mammographie-Screening bis 75 Jahre https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/mammographie-screening-bis-75-jahre Schriftliche Information für Patientinnen kann jetzt bestellt werden Das Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs wird ausgeweitet: Ab 1. Juli 2024 ist eine Teilnahme für Frauen bis zum Alter von 75 Jahren möglich. Das Programm wird somit für Frauen zwischen 70 und 75 erweitert. 

Durch die Ausweitung des Mammographie-Screenings haben zusätzlich 2,5 Millionen Frauen Anspruch auf eine Teilnahme. Um Frauen möglichst schnell eine Screening-Teilnahme zu ermöglichen, gibt es eine Übergangsregelung: Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren können ab 1. Juli 2024 bei den Zentralen Stellen alle zwei Jahre einen Mammographie-Termin vereinbaren. Grund: Das schriftliche Einladungsverfahren für den neuen Personenkreis kann nur mit zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden. 

Wo finden Frauen nähere Informationen zum erweiterten Screening-Angebot?

Der Gemeinsame Bundesausschuss bietet zur Ausweitung eine Broschüre an. Diese kann nun über den gewohnten Bestellservice der KVBW kostenlos bestellt werden.

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news-1996 Mon, 10 Jun 2024 11:46:09 +0200 KVBW: Pläne zur Notdienstreform völlig unrealistisch https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kvbw-plaene-zur-notdienstreform-voellig-unrealistisch Kritik am aufsuchenden (Haus-)Besuchsdienst rund um die Uhr Als in weiten Teilen „völlig unrealistisch“ hat der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) das nun bekanntgewordene Reformvorhaben des Bundes zur Reform des Notdienstes kritisiert. „Ich frage mich ernsthaft, wovon in Berlin geträumt wird“, kommentierte der Vorstandsvorsitzende Dr. Karsten Braun den Plan, dass die KVen einen aufsuchenden (Haus-)Besuchsdienst rund um die Uhr organisieren sollen.

„Irgendwie scheint noch nicht durchgedrungen zu sein, dass wir einen gravierenden Ärztemangel haben. Allein in Baden-Württemberg sind über 900 Hausarztsitze nicht besetzt. Wer also soll das tagsüber machen?“ Dabei sei es auch wenig hilfreich, auf nicht-ärztliche Berufe zu setzen. „Wir haben auch einen erheblichen Mangel an Medizinischen Fachangestellten.“ Der KVBW-Vorstandsvorsitzende stellte klar, dass solche Strukturen nicht von den KVen finanziert werden können. „Wenn die Bundesregierung das so möchte, soll sie auch für die Finanzierung sorgen. Es kann nicht sein, dass die Ärzte- und Psychotherapeutenschaft das aus ihren Honoraren bezahlen.“

Warnung vor teuren Doppelstrukturen

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt warnte vor teuren Doppelstrukturen. „In der Regelversorgung finden heute ja Hausbesuche statt. Wie soll es koordiniert werden, wenn nun neben dem Hausarzt auch noch irgendeine Notdienststruktur ebenfalls Hausbesuche durchführt. Wir sollten ganz grundsätzlich die Trennung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und der Regelversorgung nicht aufheben. Das führt zu Chaos.“ Reinhardt weiter: „Medizinische Behandlung ist nicht wie eine Pizza, die man einfach bestellt. Im Ärztlichen Bereitschaftsdienst findet daher eine medizinische Prüfung statt, ob ein Hausbesuch überhaupt erforderlich ist. In der Folge sind die Zahlen der Hausbesuche dort eher sinkend. Klar muss daher sein, dass nicht jeder, der der Ansicht ist, dass er einen Hausbesuch benötigt, auch einen bekommt.“

Verbesserungspotenzial des Gesetzesvorhaben

Aus Sicht der KVBW-Vorstände sind gleichwohl auch positive Elemente in dem Gesetzesvorhaben enthalten. „Es geht in die richtige Richtung, dass die Vermittlung der Anrufe im Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der 116117 und dem Rettungsdienst mit der 112 digital ermöglicht und damit verbessert werden soll. Das begrüßen wir sehr, sind auch in Baden-Württemberg bereits mit entsprechenden Pilotprojekten in dieser Richtung tätig“, erläuterte Dr. Reinhardt. Dr. Braun hob die Elemente zur Patientensteuerung hervor. „Nach den Vorstellungen des Ministeriums sollen die Patienten nicht mehr ungesteuert in die Notaufnahmen bzw. die Bereitschaftspraxen kommen. Das begrüßen wir sehr und sehen hierin ein erhebliches Verbesserungspotenzial für die Versorgung.“ 

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news-1995 Fri, 07 Jun 2024 14:17:00 +0200 Retrospektive Erhöhung der Heilmittel-Richtwerte 2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/retrospektive-erhoehung-der-heilmittel-richtwerte-2024 Neue Richtwerte gelten rückwirkend für Verordnungen ab dem 1. Januar 2024 Die Heilmittel-Richtwerte 2024 wurden aufgrund von Preissteigerungen im Bereich der Physiotherapie und der Preiskorrektur im Bereich der Podologie rückwirkend zum 1. Januar 2024 angepasst. Diese neuen, mit den Krankenkassen vereinbarten Richtwerte gelten retrospektiv für das Jahr 2024 und werden im Rahmen der Heilmittel-Richtwertprüfung für das gesamte Jahr 2024 herangezogen.

Die aktualisierte Übersicht der Heilmittel-Richtwerte 2024 finden Sie unten zum Download.

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news-1994 Tue, 04 Jun 2024 15:00:00 +0200 Jahresberichte DeQS: NET, PCI und NWI https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/jahresberichte-deqs-net-pci-und-nwi-1 Wie Sie den jährlichen Feedbackbericht im Mitgliederportal abrufen

Für die Ärztinnen und Ärzte, die am DeQS-Verfahren Perkutane Koronarintervention (PCI), Nierenersatztherapie (NET) und Nosokomiale Wundinfektion (NWI) teilnehmen, steht der Jahresbericht für das Jahr 2023 im Mitgliederportal zur Verfügung. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellt diesen Rückmeldebericht jährlich aus den von Ihnen gelieferten Daten, um Ihnen anhand verschiedener Qualitätsindikatoren das Ergebnis Ihrer Arbeit widerzuspiegeln. Wir haben Ihren persönlichen Feedbackbericht für das Jahr 2023 aktuell im Mitgliederportal der KVBW für Sie hinterlegt. Der auf den Sozialdaten basierende Rückmeldebericht für die fallbezogene Wundinfektion für das Erfassungsjahr 2022 haben wir Ihnen ebenfalls im Mitgliederportal zur Verfügung gestellt.

So finden Sie Ihren persönlichen Feedbackbericht:

  • Melden Sie sich im Mitgliederportal der KVBW wie gewohnt mit Ihrem Benutzername und Kennwort an.
  • Wählen Sie auf der Startseite unter Services den Menüpunkt „Praxisorganisation” – „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” aus.
  • Wählen Sie unter Aktentyp „Qualitätssicherung (Jahresbericht)” aus und gehen Sie auf „Suchen”. Alternativ ist der Aufruf auch über die Ansicht „Neueste Dokumente” möglich.
  • Öffnen Sie die Akte Jahresberichte mit der Endung 2023 bzw. 2022 durch Anklicken.
  • Klicken Sie auf den Reiter „elektronische Dokumentation (eDoku)”. Hier finden Sie die Datei mit dem Jahresbericht (Kennzeichen EDO-BSNR-2023).
  • Öffnen oder speichern Sie Ihre Datei.
  • Beim Öffnen der Datei werden eine oder mehrere Dateien sichtbar.
  • Klicken Sie die PDF-Datei mit der mittleren Kennzeichnung _LEAW_an. Dies ist Ihr persönlicher Jahresbericht.
  • Unter der Kennzeichnung _AV finden Sie eine Liste der auffälligen Patienten/Fälle. 

Eine detaillierte bebilderte Anleitung, um Ihre Rückmeldeberichte im Mitgliederportal herunterzuladen, finden Sie unten als PDF.

Bitte beachten Sie: Seit diesem Jahr benennt das IQTIG (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen) Rückmeldeberichte mit AJ (Auswertungsjahr) und nicht mehr mit EJ (Erfassungsjahr). Details finden Sie in unserem Schreiben vom 15. Mai 2024 im Nachrichtencenter des Mitgliederportals.

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news-1991 Tue, 04 Jun 2024 13:45:00 +0200 Kinderkrankengeld: Ab Juli gilt ein neues Formular (Muster 21) https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kinderkrankengeld-ab-juli-gilt-ein-neues-formular-muster-21 Alte Vordrucke dürfen nicht mehr genutzt werden Wegen gesetzlicher Änderungen wird das Formular 21 „Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ angepasst. Die alten Formulare verlieren zum 1. Juli 2024 ihre Gültigkeit und dürfen dann nicht mehr verwendet werden (Stichtagsregelung!).

Neues Format: DIN A5 statt A6

Das neue Muster 21 hat keine beschreibbare Rückseite mehr und ist dafür größer (DIN-A5-Format). Auf der oberen Hälfte des Formulars machen Sie als Kinderarzt Angaben zur Erkrankung des Kindes. Die untere Hälfte füllt der betreuende Elternteil aus. Bisher waren dessen Angaben auf der Rückseite einzutragen und wurden dort leicht übersehen.

Ankreuzfeld „SER“

Bei den Gründen, weshalb die Betreuung des Kindes erforderlich ist, wird künftig stärker differenziert. Neuerdings ist es möglich, eine behördlich anerkannte Schädigung (Schädigungsfolge) nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SER) anzukreuzen. Das betrifft alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, den Auswirkungen der Weltkriege, dem Zivildienst und Schutzimpfungen oder anderen prophylaktischen Maßnahmen stehen und von der Verwaltungsbehörde als Schädigungsfolge anerkannt wurden.

Muster 21 – Was ist neu?

  • neues Format: DIN A5, einseitig statt bisher DIN A6 doppelseitig 
  • Unterscheidung zwischen „Kita- oder Schulunfall“ und „sonstiger Unfall“
  • neues Ankreuzfeld SER (Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV)

Arztpraxen, die seit 2022 ihre Verordnungsformulare über den Kohlhammer-Verlag beziehen, erhalten ab Mitte Juni 2024 ein Erstausstattungspaket. Bestellen Sie rechtzeitig die neuen Formulare beim Kohlhammer-Verlag.

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